29.01.2013

Vereinbarung der Tilgung eines Bankdarlehens zur Händlereinkaufsfinanzierung durch Lastschrifteinzug im Abbuchungsauftragsverfahren per Klausel möglich

Eine klauselmäßige Vereinbarung, Darlehen einer inländischen Bank zur Händlereinkaufsfinanzierung durch Lastschrifteinzug im Abbuchungsauftragsverfahren zu tilgen, ist wirksam (Abgrenzung zu BGH 14.10.2009, VIII ZR 96/07). Erteilt ein dazu nicht verpflichteter Unternehmer seiner Bank zur Begleichung unternehmensbezogener Verbindlichkeiten einen Abbuchungsauftrag zugunsten bestimmter Gläubiger, so führt diese Zahlungsweise als im unternehmerischen Geschäftsverkehr üblich zu einer ihrer Art nach kongruenten Deckung.

BGH 13.12.2012, IX ZR 1/12
Der Sachverhalt:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund eines Eigenantrags vom 21.9.2009 am 1.1.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Die Schuldnerin handelte mit Kfz, deren Einkauf die Beklagte nach Maßgabe eines von ihr verwendeten formularmäßigen Rahmenvertrages von Juli 2007 finanzierte.

Die Laufzeit der Einzeldarlehen betrug längstens 11 Monate; bei früherem Verkauf der finanzierten Kraftfahrzeuge waren sie sofort zurückzuführen. Nach 120, 180 und 240 Tagen Laufzeit wurden jeweils Teiltilgungen der Einzeldarlehen i.H.v. 10 Prozent fällig. Für die festen Teiltilgungen, die Darlehenstilgungen am Laufzeitende und die mtl. Zinsen wurden nach dem Rahmenvertrag Zahlungen im Abbuchungsverfahren von einem bestimmten Konto der Schuldnerin bei ihrer Hausbank vereinbart. Die Schuldnerin erteilte dieser einen entsprechenden Abbuchungsauftrag.

Die Beklagte zog am 29.6.2009 rd. 1.200 € als feste Teiltilgung des Einzeldarlehens für das Fahrzeug Nr. 35472, am 9.7.2009 rd. 8.500 € als Restrate des Einzeldarlehens für das genannte Fahrzeug und am 14.8.2009 rd. 380 € für Zinsen von dem Konto der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin ein. Der Kläger focht diese Rechtshandlungen der Beklagten als inkongruente Deckungen an und verlangte die eingezogenen Beträge zur Masse zurück.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr im Umfang der nur teilweise eingelegten Berufung statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG zurück.

Die Gründe:
Die streitigen Lastschrifteinzüge der Beklagten sind nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Weder ist die in § 6 des Rahmenvertrages begründete Verpflichtung der Schuldnerin, ihre Hausbank zugunsten der Beklagten mit der Abbuchung vorgelegter Lastschriften über Darlehenstilgungen und Zinsen zu beauftragen, nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, noch haben die angefochtenen Zahlungen der Beklagten eine Deckung verschafft, die sie selbst ohne Vereinbarung des Abbuchungsauftragsverfahrens in dieser Art nicht zu beanspruchen hatte.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat Klauseln in AGB, die das Abbuchungsauftragsverfahren als Zahlungsweise vorsehen, für eine regelmäßig unangemessene Benachteiligung durch den Verwender gehalten, selbst wenn der andere Teil Kaufmann oder Unternehmer ist (Urteil vom 14.10.2009, VIII ZR 96/07). Folgte man dieser Wertung uneingeschränkt, wäre auch das auf einer Vorabautorisierung der Schuldnerbank beruhende SEPA-Firmenlastschriftverfahren für eine Vereinbarung in AGB kaum geeignet. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch dem Willen des Gesetzgebers, der z.B. durch § 675j Abs. 1 S. 3 und 4 BGB zum Ausdruck gebracht hat, dass im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister die Art und Weise, wie Zahlungsvorgänge autorisiert werden, durch AGB vereinbart werden kann; gleichwohl ohne ihre Inhaltskontrolle auszuschließen. Insoweit muss es grundsätzlich auch möglich sein, die Verwendung solcher Zahlungsverfahren zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Unternehmen in AGB vorzusehen.

Das OLG hat nicht erkannt, dass der Streitfall entscheidend von der Regelsituation abweicht, mit welcher sich der VIII. Zivilsenat zu befassen hatte. Klauselverwenderin war vorliegend eine inländische Bank und es ging nicht um eine Rechtsbeziehung zwischen Lieferanten oder Dienstleister einerseits, Abnehmer oder Kunden andererseits. Gegenüber der beklagten Bank trug die Schuldnerin schon im Hinblick auf die bestehende Finanzdienstleistungsaufsicht kein nennenswertes Insolvenzrisiko. Vor allem aber konnte ein Lastschrifteinzug, den die Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu Recht missbilligte, durch Aufrechnung gegen andere Forderungen der Beklagten im laufenden Geschäft der Händlereinkaufsfinanzierung ohne unangemessenes Risiko ausgeglichen werden.

Selbst wenn man die Klauselunwirksamkeit der Verpflichtung zum Abbuchungsauftrag unterstellen würde, so ergäbe sich daraus nicht die Inkongruenz der geleisteten Zahlungen i.S.d. § 131 InsO. Der Kläger beruft sich vergeblich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Aufrechnung durch den Gläubiger als inkongruente Deckung gewertet wird, wenn er auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit keinen Anspruch hatte. Die Beklagte hatte Anspruch auf Begleichung ihrer Geldforderungen durch Zahlung und Zahlung hat sie aus dem Bankguthaben der Schuldnerin erhalten. Die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren hat der BGH wiederholt als verkehrsübliche Zahlungsweise beurteilt, die auch dann zu keiner inkongruenten Befriedigung führt, wenn der Schuldner vertraglich nicht zur Ermächtigung des Gläubigers verpflichtet war. Auch das Abbuchungsauftragsverfahren ist in unter-nehmerischen Geschäftsbeziehungen verkehrsüblich.

Beide Arten des Lastschriftverfahrens bewirken, dass der Anstoß zur Zahlung nicht mehr vom Schuldner ausgeht, sondern der Gläubiger sie zu veranlassen hat. Allerdings tritt die Erfüllung im Valutaverhältnis bei Ausübung einer Einzugsermächtigung erst dann ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch den Widerspruch bei seiner Bank die Leistung nicht mehr entziehen kann. Der Genehmigung des Schuldners gegenüber seiner Bank bedarf es nicht, wenn er ihr einen Abbuchungsauftrag zugunsten eines Gläubigers erteilt hat. Denn hierin liegt zugleich die Vorabautorisierung des Zahlungseinzugs durch den Gläubiger. Die Erfüllung des Anspruchs im Valutaverhältnis tritt demnach bei dieser Form der Lastschrift früher ein. Wird dies übersehen, kann es vorkommen, dass der Gläubiger durch die Lastschrift im Abbuchungsverfahren Erfüllung seines Anspruchs vor Fälligkeit erhält. Das würde zur Inkongruenz der Deckung führen. War die Forderung jedoch - wie im Streitfall - zum Zeitpunkt ihres Einzugs fällig, ändert der Gebrauch des Abbuchungsauftragsverfahrens durch den dazu nicht verpflichteten Schuldner an der Kongruenz seiner Leistung ebenso wenig wie die Erteilung einer Einziehungsermächtigung.

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