03.04.2014

Verfassungsbeschwerde gegen Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten im Zivilprozess nicht zur Entscheidung angenommen

Die Verfassungsbeschwerde betraf das Begehren eines Zivilgerichts, für die Zwecke eines anhängigen Schadensersatzprozesses durch Aktenübersendung Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mit vertraulichen Inhalten aus einem Kartellverfahren zu erhalten. Danach entscheidet das um Akteneinsicht ersuchende LG über die Verwertung der beigezogenen Akten auf Grundlage einer Abwägung, die auch den Grundrechten der betroffenen Unternehmen hinreichend Rechnung tragen muss.

BVerfG 6.3.2014, 1 BvR 3541/13 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerinnen gehörten zu einem Kartell europäischer Aufzughersteller. Im Kartellverfahren hatten sie sog. "Kronzeugenanträge" bei der EU-Kommission, zum Teil auch sog. "Bonusanträge" beim Bundeskartellamt gestellt. Darin legten sie - in der Hoffnung auf die hierfür zugesicherten milderen Sanktionen - unter Mitteilung von geschäftlichen Interna die Strukturen des Kartells offen. Der Verstoß gegen die Europäischen Wettbewerbsregeln ist inzwischen rechtskräftig festgestellt. Das Bundeskartellamt gab die Verfolgung der handelnden natürlichen Personen an die Staatsanwaltschaft ab. Infolgedessen gelangte die Kopie eines von mehreren Beschwerdeführerinnen gestellten Antrages nach der Bonusregelung zu den staatsanwaltlichen Akten. Im Rahmen ihrer Ermittlungen erhielt die Staatsanwaltschaft vom Konzern, zu dem einige der Beschwerdeführerinnen gehören, auch eine Kopie der vertraulichen Fassung des Bußgeldbescheides der EU-Kommission.

Im Dezember 2010 erhoben verschiedene Bauunternehmen vor dem LG Berlin Klage gegen die Beschwerdeführerinnen, um Ansprüche auf Ersatz kartellbedingten Schadens geltend zu machen. Das LG beschloss, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft teilte den Beschwerdeführerinnen mit, die beantragte Akteneinsicht gewähren zu wollen. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführerinnen jeweils mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das OLG Hamm verwarf diese Anträge jedoch als unbegründet.

Die Beschwerdeführerinnen rügten vor dem BVerfG die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3), Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Indem das OLG angenommen habe, die Staatsanwaltschaft als ersuchte Stelle sei nicht verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob einer Übermittlung der Akten an das LG schutzwürdige Interessen der Beschwerdeführerinnen entgegenstünden, habe es die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, weil die aufgeworfenen Fragen in grundsätzlicher Hinsicht geklärt und die Verfassungsbeschwerden nach diesen Maßstäben unbegründet sind. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus Art. 12 Abs. 1 GG vor.

Die Gründe:
Diese Auslegung der straf- und zivilprozessualen Vorschriften durch das OLG war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Eingriff in den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Gewährung von Akteneinsicht war nicht unverhältnismäßig.

Dem Zusammenspiel der Straf- und Zivilprozessordnung lag nach der nachvollziehbaren Auslegung des OLG das Konzept zu Grunde, dass das um Akteneinsicht ersuchende Gericht unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerinnen abwägt und so prüft, ob Informationen aus den angeforderten Ermittlungsakten im Zivilverfahren verwertet - und damit zu anderen Zwecken verwendet - werden können. Dies entsprach dem "Doppeltürmodell", das als Leitbild für den Datenaustausch zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung jeweils eigene Rechtsgrundlagen für die korrespondierenden Eingriffe verlangt. Die Vorschriften der StPO sind Grundlage für die Übermittlung, die ZPO bietet die Grundlage für das Ersuchen und die weitere Verwendung im Zivilprozess.

Nach der Auslegung dieser Vorschriften durch das OLG - die auch der Rechtsansicht des ersuchenden Gerichts entsprach - konnte das LG die übermittelten Akten nur nach Maßgabe einer Abwägung verwerten; im Rahmen dieser Abwägung konnte und musste den Grundrechten der Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung getragen werden. Diese Abwägung musste die jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbeziehen. Dass die zivilprozessualen Überlegungen des OLG offensichtlich falsch waren und das LG daher keine Abwägung durchführen konnte, war entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht ersichtlich.

Linkhinweis:

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BVerfG PM Nr. 32 vom 3.4.2014
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