13.12.2019

Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung mittels einer Videoüberwachungsvorrichtung in einer Wohnanlage

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG sind im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften nicht entgegenstehen, wonach es zulässig ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes installierte einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten, wenn die mittels dieses Videoüberwachungssystems erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten den Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f entspricht.

EuGH v. 11.12.2019 - C-708/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger wohnt in einer Eigentumswohnung in Rumänien. Auf Antrag einiger Miteigentümer des Gebäudes hatte die Eigentümergemeinschaft im April 2016 beschlossen, die Installierung von Videoüberwachungskameras in dem Gebäude zu genehmigen. In Durchführung dieses Beschlusses wurden drei Videoüberwachungskameras in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes angebracht. Die erste Kamera war auf die Fassade des Gebäudes gerichtet, während die zweite und die dritte Kamera im Foyer des Erdgeschosses und im Aufzug des Gebäudes installiert wurden.

Der Kläger hatte sich zuvor gegen die Installation des Videoüberwachungssystems ausgesprochen, weil sie eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstelle. Infolgedessen rief er das vorlegende Gericht an, um die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, die drei Kameras bei Meidung eines Ordnungsgelds zu entfernen und endgültig außer Betrieb zu setzen. Im Verfahren trug die Eigentümergemeinschaft vor, dass der Beschluss, ein Videoüberwachungssystem einzurichten, gefasst worden sei, um möglichst effizient zu kontrollieren, wer im Gebäude aus- und eingehe, da der Aufzug mehrmals verwüstet worden sei und mehrere Wohnungen sowie die Gemeinschaftsbereiche Ziel von Einbrüchen und Diebstählen geworden seien.

Das vorlegende Gericht nahm insbesondere auf Art. 52 Abs. 1 der Charta Bezug, wo der Grundsatz verankert sei, dass die verwendeten Mittel im Hinblick auf das mit dem Eingriff in Rechte und Freiheiten der Bürger verfolgte Ziel verhältnismäßig sein müssten. Demnach scheint das fragliche Videoüberwachungssystem jedoch nicht in einer Weise oder zu einem Zweck verwendet worden zu sein, die bzw. der dem von der Eigentümergemeinschaft erklärten Ziel, nämlich dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit der betroffenen Personen, d.h. der Miteigentümer des Gebäudes, in dem dieses System installiert worden sei, nicht entsprochen hätte. Infolgedessen hat das Landgericht Bukarest beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH Fragen im Hinblick auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie der Art. 8 und 52 der Charta zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der EuGH hat die Ansicht des vorlegenden Gerichtes weitestgehend bestätigt.

Die Gründe:
Die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung mittels einer Videoüberwachungsvorrichtung ist unter Berücksichtigung der konkreten Modalitäten der Installierung und des Betriebs dieser Vorrichtung zu beurteilen, die die Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beschränken und gleichzeitig die Wirksamkeit des betreffenden Videoüberwachungssystems gewährleisten müssen. So impliziert die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche etwa prüfen muss, ob es ausreicht, wenn die Videoüberwachung nur in der Nacht oder außerhalb der normalen Arbeitszeit in Betrieb ist, und Bilder, die in Bereichen aufgezeichnet wurden, in denen die Überwachung nicht erforderlich ist, blockieren oder unscharf einstellen muss.

Schließlich ist zur dritten Voraussetzung des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46, dem Vorliegen von Grundrechten und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person, die das berechtigte Interesse überwiegen, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem oder den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung dieser Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen anhand der konkreten Umstände des betreffenden Einzelfalls erfordert, in deren Rahmen die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person, die sich aus den Art. 7 und 8 der Charta ergeben, zu berücksichtigen ist.

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 im Licht der Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Vorschriften nicht entgegenstehen, wonach es zulässig ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes installierte einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten, wenn die mittels dieses Videoüberwachungssystems erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten den Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
 
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