10.02.2025

Wann besteht ein Angebotspaket aus Tarif und Router?

Wann ein Angebotspaket aus Tarif und Router vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Einigkeit besteht in der Kommentarliteratur jedenfalls dahin, dass Tarife über Internetzugänge, bei denen zusätzlich ein Router vermietet wird, in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen können, wenn die Vertragsschlüsse über Dienst einerseits und Endgerät andererseits zeitgleich erfolgen oder zwischen ihnen zumindest ein enger Zusammenhang besteht.

OLG Köln v. 10.1.2025 - 6 U 68/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein qualifizierter Verbraucherverband. Er hatte das beklagte Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen einer von ihm als unvollständig bewerteten Vertragszusammenfassung für einen Festnetz- und Internettarif in Anspruch genommen, wobei der Kläger konkret bemängelte, dass trotz der Miete eines Routers zusätzlich zu dem gewählten Tarif die Kosten für diesen Router nicht in der Vertragszusammenfassung angegeben worden seien. Auf die Abmahnung des Klägers gab die Beklagte keine Unterlassungserklärung ab, sondern trat dem Anspruch entgegen.

Das LG hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die Beklagte argumentierte im Berufungsverfahren, dass die Beauftragung eines Tarifs einerseits und die Miete eines Routers andererseits sich in Leistungsart und Entgelt unterschieden, zumal die Beklagte in ihrer Leistungsbeschreibung zum Tarif darauf hinweise, dass die Überlassung des Routers nicht Gegenstand des Vertrages über den Tarif sei. Beide Verträge könnten völlig unabhängig voneinander abgeschlossen werden.

Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten zu, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 54 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 3 und 4 TKG sowie § 13 Abs. 3 UWG.

§ 54 TKG ist als Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG zu sehen. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion, wonach die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht.

Somit war festzuhalten, dass die Vertragszusammenfassung ausweislich der Gesetzesbegründung zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 19/26108, S. 287) sowie der einschlägigen Richtlinie (RL (EU) 2018, 1972, ABl. L 321 vom 17.12.2018, dort Erwägungsgrund 261, S. 85) zum einen dem Zweck dient, dass Verbraucher ihre Entscheidung, eine Vertragserklärung abzugeben, in voller Sachkenntnis treffen können. Zum anderen soll den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden, das in der Vertragszusammenfassung aufgeführte Angebot mit individuellen Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen.

Die Beklagte hat gegen die Verpflichtung, auch den Preis für den Router in die Vertragszusammenfassung einzubeziehen, verstoßen, weshalb die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, die die Beklagte mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt hat. Diese Pflicht folgt aus § 66 Abs. 1 TKG, der - in Umsetzung von Art. 107 RL (EU) 2018/1972 - anordnet, dass u.a. die Vorgabe aus § 54 Abs. 3 TKG im Falle eines Dienst- und Endgerätepakets, das Verbrauchern angeboten wird, für alle Elemente des Pakets gilt, einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen. Ein solches Angebotspaket aus Tarif und Router ist im Streitfall anzunehmen.

Wann ein solches Paket vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Einigkeit besteht in der Kommentarliteratur aber jedenfalls dahin, dass Tarife über Internetzugänge, bei denen zusätzlich ein Router vermietet wird, in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen können, wenn die Vertragsschlüsse über Dienst einerseits und Endgerät andererseits zeitgleich erfolgen oder zwischen ihnen zumindest ein enger Zusammenhang besteht. Auch die Gesetzesbegründung zu § 66 Abs. 1 TKG verlangt, dass "die Bestandteile des Pakets vom selben Anbieter auf Grundlage desselben Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden". Somit war die Auffassung des LG, wonach eine solche enge Verknüpfung zwischen Tarifbestellung und Routermiete bestand, so dass der Preis und die Vertragslaufzeit für den Router ebenfalls in der Vertragszusammenfassung hätten aufgeführt sein müssen, nicht zu beanstanden.

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