19.01.2021

Werbeangabe: Gutachter darf zu prüfende Produkte regulär über den Großhandel beziehen

Ist im Rahmen der Prüfung einer Werbeangabe über technische Merkmale eines Bauproduktes eine Begutachtung durchzuführen, so darf und muss der Gutachter das zu prüfende Produkt regulär über den Großhandel beziehen, also auf demselben Weg, über welchen der angesprochene Verkehr das Produkt kaufen würde. Wird bis zur Klagerhebung mit den angegriffenen Darstellungen geworben und sind die dieser Werbung nicht entsprechenden Produkte noch nach Klagerhebung zu kaufen, liegt ein Dauerdelikt vor, dessen Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 2 UWG unabhängig von einer Kenntniserlangung der Klägerin nicht zu laufen begonnen hat.

OLG Hamburg v. 26.11.2020, 15 U 83/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und die Beklagte sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem bundesweiten Vertrieb von Isolierprodukten für den Baubereich. Beide Parteien bieten u.a. Isolierhülsen aus Polyethylenschaum an, mit denen im Boden verlaufende Warmwasserleitungen für Fußbodenheizungen gedämmt werden. Für die Qualität solcher Hülsen ist maßgeblich, dass bei möglichst niedriger Aufbauhöhe eine möglichst gute Wärmedämmung erreicht wird. Entscheidend hierfür ist die Wärmeleitzahl λ (Lambda), wobei ein niedrigerer Wert einen geringeren Wärmeverlust bedeutet.

Die Beklagte vertreibt ihre in Polen produzierten Isolierhülsen unter der Bezeichnung "Th.S. ENEV-Q". Vorliegend relevant sind zwei verschiedene Größen, nämlich "Th.S. ENEV-Q 22/6" und "Th.S. ENEV-Q 22/20", wobei "22" jeweils den Rohr-Außendurchmesser in Millimetern angibt und "6" bzw. "20" die Dicke des Isolierschaums über dem Rohr. Die Schaumstoff-Hülsen sind mit einer dünnen, gelben Polyolefin-Außenhaut ummantelt. Diese Produkte hat die Beklagte u.a. im Internet damit beworben, dass sie nach DIN 52613 bzw. nach ISO 8497 eine Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,038 W/mK bei einer mittleren Temperatur von 40°C besäßen.

Die Klägerin hegte Zweifel an der Richtigkeit dieses seit längerem beworbenen niedrigen Lambda-Wertes und ließ die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten am 07.05.2015 beim Fraunhofer-Institut für Bauphysik testen. Dieses ermittelte höhere Werte der Wärmeleitfähigkeit. Die Klägerin hielt die angegriffene Werbung infolgedessen für irreführend und damit unlauter gem. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG. Da die tatsächlichen Werte hinsichtlich der Wärmedämmung nicht den in der Leistungserklärung der Beklagten angegebenen Werten entsprächen, seien die Produkte der Beklagten nach der BauprodukteVO (EU VO 305/2011) auch nicht verkehrsfähig. Damit seien Werbung und Vertrieb nach § 3 Abs. 1, 3, Anhang Nummer 9 zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig.

Das LG hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Die Beklagten haben beanstandet, dass der Sachverständige die zu prüfenden Isolierhülsen statt beim polnischen Herstellerwerk im regulären Handel bezogen hatte. Dies berge das beträchtliche Risiko, dass die erworbenen Produkte aufgrund äußerer Einflüsse und unsachgemäßer Behandlung beschädigt seien. Weiter haben sie moniert, dass der Gutachter die Messungen ohne die gelbe Kunststoff-Außenhaut der Isolierhülsen durchgeführt und in deren Substanz durch Zuschneiden der Produkte eingegriffen habe.

Das LG hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das LG hat es der Beklagten zu Recht untersagt, in der angegriffenen Art und Weise ihre "Th.S. ENEV-Q" Isolierhülsen mit einem Lambda-Wert von 0,038 W/mK bei einer Mitteltemperatur von 40°C zu bewerben. Zu Recht hat es die Beklagte weiter zur Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.

Der Klageantrag ist aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG begründet. Die Werbeangaben sind irreführend, da sie eine unwahre Angabe über die Dämmeigenschaften in Form des Lambda-Wertes und mithin über ein wesentliches Merkmal der Isolierhülsen enthalten. Dass der in der beanstandeten Werbung ausgelobte Lambda-Wert tatsächlich unrichtig ist, steht zur Überzeugung des Senates fest aufgrund der eindeutigen Ergebnisse der gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten. Das LG hatte einen Gutachter vom Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.V. (FIW) in München, einen Spezialisten für den Bereich technische Dämmstoffe im Bauwesen, beauftragt, der für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert war.

Das LG hatte dem Sachverständigen auch zu Recht aufgegeben, sich die zu untersuchenden "Th.S. ENEV-Q" Isolierhülsen selbständig am Händlermarkt zu beschaffen, sofern sichergestellt sei, dass diese in authentischem, unbeschädigtem Zustand geprüft würden. Denn ist im Rahmen der Prüfung einer Werbeangabe über technische Merkmale eines Bauproduktes eine sachverständige Begutachtung durchzuführen, so darf und muss der Gutachter das zu prüfende Produkt regulär über den Großhandel beziehen, also auf demselben Weg, über welchen der angesprochene Verkehr das Produkt kaufen würde. Es muss dabei aber sichergestellt sein, dass die Proben in authentischem, unbeschädigtem Zustand geprüft werden.

Sofern das geprüfte Produkt tatsächlich nicht den technischen Angaben in der angegriffenen Werbung entspricht, ist diese ohne Einschränkung zu untersagen. Der Tenor muss keinen einschränkenden Hinweis dahingehend enthalten, dass dies nur insoweit gilt, als die betreffenden Produkte nicht die behaupteten technischen Eigenschaften aufweisen. Denn nur solche Produkte sind streitgegenständlich.

Schließlich war der bestehende Unterlassungsanspruch der Klägerin auch nicht gem. § 11 UWG verjährt. Denn wird bis zur Klagerhebung mit den angegriffenen Darstellungen geworben und sind die dieser Werbung nicht entsprechenden Produkte noch nach Klagerhebung zu kaufen, liegt ein Dauerdelikt vor, dessen Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 2 UWG unabhängig von einer Kenntniserlangung der Klägerin nicht zu laufen begonnen hat.
Justiz-Portal Hamburg
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