17.04.2014

Werbung mit "Gratiszugaben" ist nicht irreführend

Errechnet ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren (hier: inklusive von zwei "GRATIS" angebotenen Flaschen eines Erfrischungsgetränks) zum beworbenen Endpreis, stellt dies keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV dar. Ebenso fehlt es an einem Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG sowie gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

BGH 31.10.2013, I ZR 139/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine Kette von Lebensmittelgeschäften. Sie hatte im Frühjahr 2011 in zwei Zeitungsbeilagen Erfrischungsgetränke, die vom Kunden in Kästen mit zwölf 1Liter-Flaschen aus verschiedenen Marken (Coca-Cola, Fanta, Sprite usw.) nach seiner Wahl zusammengestellt werden konnten, beworben. Die Werbung enthielt folgende Zusätze:

"Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS bzw. 2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens."

Der Liter-Preis war in beiden Werbebeilagen mit "0,57" angegeben. Der Berechnung lagen nicht zwölf in einem vollen Kasten enthaltenen Flaschen, sondern 14 Flaschen (Gesamtmenge einschließlich der zwei "Gratis-Flaschen") mit jeweils einem Liter Inhalt zugrunde.

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, beanstandete, dass die Beklagte den Grundpreis auf der Basis der Gesamtmenge berechnet hatte. Sie sah darin einen Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung, gegen das Irreführungsverbot sowie gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Das LG gab der Unterlassungsklage statt; das OLG wies sie ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die beanstandete Werbung verstößt weder gegen § 5a Abs. 4 UWG, § 2 Abs. 1 u. 3 PAngV noch gegen § 5 Abs. 1 UWG und auch nicht gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Ein Kunde, der das beworbene Angebot annimmt, erhält für den angegebenen Preis von 7,99 € nicht nur 12, sondern tatsächlich 14 der 1Liter-Flaschen. Das Berufungsgericht hatte deshalb mit Recht angenommen, dass er bei einem Preisvergleich mit anderen Angeboten die Gesamtmenge von 14 Flaschen zugrunde legen wird, weil die beiden "GRATIS"-Flaschen trotz ihrer unentgeltlichen Abgabe für ihn denselben Gegenwert haben wie die zu bezahlenden Flaschen. Ein durchschnittlich informierter, verständiger und adäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher erkennt ohne weiteres, dass er für den von der Beklagten angegebenen Preis 14 Flaschen Erfrischungsgetränke mit jeweils einem Liter Inhalt erhält. Er versteht eine Bewerbung mit "gratis" nicht als ein vom ausgewiesenen Grundpreis zu trennendes Geschenk, sondern vielmehr i.S.v. "für kurze Zeit zwei Flaschen mehr" oder "diese Woche 14 Flaschen zum Preis von 12".

Infolgedessen war die Werbung der Beklagten nicht wegen eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 4, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 u. 3 PAngV (Preisangabenverordnung) zu untersagen. Aus denselben Gründen fehlte es auch an einem Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Letztlich erfolglos blieb auch der Einwand der Klägerin gegen die Verneinung eines Verstoßes gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG durch das Berufungsgericht. Bei dem streitgegenständlichen Angebot der Beklagten handelte es sich mithin um eine (kurzzeitige) Vergrößerung der Verpackungseinheit bei gleichbleibendem Preis. In einem solchen Fall ist der Tatbestand der Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht erfüllt. Entscheidend ist, ob der Verbraucher bei einer Werbung mit "Gratiszugaben" darüber im Unklaren gelassen wird, dass er die Hauptleistung zu bezahlen hat. Die Kostenpflichtigkeit der Hauptleistung stand im vorliegenden Fall aber außer Frage.

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