19.03.2018

Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitigen Einsatz eines Taxis und eines Ersatzfahrzeugs

Der gleichzeitige Einsatz eines genehmigten Taxis und eines Ersatzfahrzeugs für dieses Taxi verstößt gegen das Personenbeförderungsrecht und ist zugleich gem. § 3a UWG unlauter. Der Geschäftsführer eines Taxiunternehmens haftet gerade nicht allein deswegen persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, weil er Anhaltspunkte für den bevorstehenden Verstoß hatte und diesen hätte verhindern können.

OLG Frankfurt a.M. 1.2.2018, 6 U 37/17
Der Sachverhalt:
Das LG die Beklagten zu 1) und zu 2) verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Kraftfahrzeug zur Durchführung von Taxifahrten gemäß dem PBefG zu betreiben bzw. zu nutzen, das eine Genehmigung führt, die einem anderen im Betrieb befindlichen Taxi zugeordnet ist, mithin zeitgleich zwei Fahrzeuge mit derselben einer Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen eingesetzt werden. Ferner hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.171 € nebst Zinsen zu zahlen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 2) insgesamt abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat es abgewiesen, soweit Zahlung von € 1.171 nebst Zinsen beantragt worden war. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PBefG im zugesprochenen Umfang zu. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

Das zeitgleiche Betreiben bzw. Nutzen von zwei Fahrzeugen mit derselben einer einzigen Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG unzulässig. Darin ist zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3, 3a UWG zu sehen. Bei der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG. Davon ist auszugehen, wenn die Norm für die Betätigung auf einem bestimmten Markt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis vorsieht und damit im Interesse der Marktteilnehmer eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherstellen will. Zu diesen Normen zu zählen insbesondere auch Zulassungsregelungen für die Personenbeförderung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lag zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Ausnahmesituation i.S.v. § 2 Abs. 5 PBefG vor. Danach bedarf der vorübergehende Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen oder Betriebsstörungen im Verkehr ausnahmsweise keiner Genehmigung. Eine Betriebsstörung kann etwa dann vorliegen, wenn Fahrzeuge oder Betriebseinrichtungen beschädigt sind und somit nicht eingesetzt werden können. Für die Dauer der Betriebsstörung ist daher der Einsatz eines Ersatzfahrzeugs ohne die erforderliche Genehmigung zulässig. Erst wenn die Betriebsstörung länger als 72 Stunden anhält, ist eine Genehmigung nach der Ausnahmeregelung einzuholen.

Daraus folgt allerdings nicht, dass Ersatzfahrzeuge für die Dauer von 72 Stunden unabhängig vom Fortbestehen der Betriebsstörung eingesetzt werden können. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der an der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist sie eng auszulegen. Bereits der Wortlaut erlaubt den genehmigungsfreien Einsatz daher nur während der Betriebsstörung.

Dem Kläger steht hingegen kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) zu. Insoweit war das Urteil des LG abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft nämlich nur als Täter, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Dies konnte im Streitfall nicht angenommen werden. Die Beklagte zu 2) hatte nämlich vorgetragen, sie sei an dem Tag des Verstoßes (einem Sonntag) nicht persönlich anwesend gewesen. Der Geschäftsführer eines Taxiunternehmens haftet gerade nicht allein deswegen persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, weil er Anhaltspunkte für den bevorstehenden Verstoß hatte und diesen hätte verhindern können.

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