21.08.2012

Zu den Ansprüchen nach gescheiterter Umwandlung einer LPG in eine GmbH & Co. KG

Nach gescheiterter Umwandlung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in eine GmbH & Co. KG, können die Mitglieder der LPG aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet sein, einer Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, mit der die nach dem LwAnpG 1990 gescheiterte Umwandlung geheilt werden kann. Ein Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn die LPG nicht nach §§ 42, 44 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. § 78 Abs. 2, § 79a, §§ 82 bis 93 GenG durch Verwertung ihres Vermögens, sondern durch übertragende Auflösung abzuwickeln ist.

BGH 19.6.2012, II ZR 241/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG), die im Jahr 1991 beschlossen hatte, den landwirtschaftlichen Betrieb künftig als GmbH & Co. KG zu führen. Dazu sollte das gesamte Vermögen der Klägerin auf die im Mai 1991 gegründete Beklagte als übernehmendes Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen an alle Mitglieder der Klägerin übertragen werden. Die Klägerin wurde Alleingesellschafterin der Komplementärin, einer GmbH, und alleinige Kommanditistin der Beklagten und sollte später die Kommanditanteile auf die Genossen übertragen.

Im November 1994 wurden das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der Eintritt der Mitglieder der Klägerin sowie der GmbH im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach der Klägerin im Handelsregister eingetragen. Im Dezember 1994 wurde im Handelsregister ein Umwandlungsvermerk eingetragen, nach dem die Beklagte durch Umwandlung der Klägerin nach § 23 LwAnpG entstanden war. Die Klägerin wurde im LPG-Register gelöscht.

Später war die Klägerin der Ansicht, ihre Umwandlung nach dem LwAnpG in die Beklagte sei fehlgeschlagen. Daher sei sie nach wie vor Inhaberin der Vermögensgegenstände. Mangels näherer Kenntnis über deren Verbleib habe sie einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte. Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt; das OLG wies den Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zu Unrecht hatte das OLG Ansprüche der Klägerin auf Grundbuchberichtigung und Eigentumsherausgabe, die Grundlage des Auskunftsanspruchs sind, wegen Rechtsmissbrauchs verneint.

Eine Teilung nach § 4 LwAnpG 1990 scheiterte bereits daran, dass das Vermögen der LPG nicht auf mehrere neue Unternehmen übertragen werden sollte. Die Vorschrift verlangt eine Aufteilung des Vermögens der übertragenden LPG auf mehrere zu errichtende neue Unternehmen. Eine Regelung, bei der - wie hier - das Vermögen auf eine KG mit einer Komplementärin übertragen wird, der im Wesentlichen Verwaltungsaufgaben zukommen, entspricht nicht dem Konzept des § 4 LwAnpG 1990 und ist daher unwirksam. Die gescheiterte Teilung bzw. Umwandlung wird erst dann geheilt, wenn eine Übertragung formgerecht in einer Nachtragsvereinbarung vereinbart wird und die Vollversammlung der Klägerin mit Mehrheit zustimmt. Dazu ist es hier bisher allerdings nicht gekommen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts konnten die danach bestehenden Ansprüche der Klägerin auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe bzw. gegebenenfalls auf Schadensersatz nicht wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses der Klägerin versagt werden. Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus Eigentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden. Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und Besitzer gegeneinander abwägt und grundsätzlich keiner Korrektur durch die Verneinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf. Ein Ausnahmefall lag hier nicht vor.

Ein Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn die Klägerin nicht nach §§ 42, 44 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. § 78 Abs. 2, § 79a, §§ 82 bis 93 GenG durch Verwertung ihres Vermögens, sondern durch übertragende Auflösung abzuwickeln ist. Die Mitglieder sind aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, einer Nachtragsvereinbarung zuzustimmen. Diejenigen, die Kommanditisten der Beklagten geworden sind, verhielten sich treuwidrig, wenn sie die Heilung der früher gewollten, aber gescheiterten Vermögensübertragung benutzten, um eine Erhöhung ihrer Beteiligung zu Lasten ihrer Mitgesellschafter durchzusetzen, es sei denn, die seinerzeitige Bemessung der Anteile oder der Beschluss über die Teilung wären ihrerseits treuwidrig gewesen. Eine Auskunft über das damalige Vermögen der Klägerin ist in diesem Fall aber ebenfalls erforderlich, um eine ordnungsgemäße Nachtragsvereinbarung schließen zu können.

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