25.04.2014

Zum Anspruch auf Löschung eines Domainnamens

Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet; eine bundesweite Zuordnungsverwirrung ist nicht erforderlich. Insoweit steht dem Saarländischen Rundfunk gegen den Inhaber des Domainnamens "sr.de" gem. § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

BGH 6.11.2013, I ZR 153/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Inhaber des bei der DENIC e.G. registrierten Internet-Domainnamens "sr.de". Inhalte sind über diese Internetadresse nicht abrufbar. Der Beklagte benutzt seit seiner Gründung im Jahr 1957 die Buchstabenfolge "SR" als Abkürzung für seine Unternehmensbezeichnung "Saarländischer Rundfunk". Er ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt als verkehrsdurchgesetzt für eine Reihe von Dienstleistungen im Bereich Rundfunk und Fernsehen eingetragenen Wortmarke "SR".

Der Beklagte ließ durch die DENIC e.G. einen sog. Dispute-Eintrag für den Domainnamen "sr.de" eintragen mit der Folge, dass der Kläger diesen zwar weiter nutzen, nicht aber auf Dritte übertragen kann. Im Januar 2011 forderte der Beklagte den Kläger erfolglos auf, den Domainnamen freizugeben. Der Kläger hielt den Dispute-Eintrag für unberechtigt und begehrte dessen Löschung. Der Beklagte trat dem entgegen und nahm den Kläger widerklagend auf Löschung des Domainnamens in Anspruch.

Das LG wies die Klage ab und verurteilte den Kläger auf die Widerklage antragsgemäß; das OLG wies die Widerklage ab und das weitergehende Rechtsmittel zurück. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden war. Die Berufung des Klägers wurde insgesamt zurückgewiesen.

Gründe:
Dem Beklagten steht gem. § 12 BGB ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens "sr.de" zu.

Zwar geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor. Letzterer kommt jedoch in Betracht, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr oder außerhalb der Branchennähe benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann.

Mit Erfolg wandte sich die Revision schließlich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an den weiteren Voraussetzungen des Löschungsanspruchs gem. § 12 BGB. So war im vorliegenden Fall eine in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung i.S.v. § 12 S. 1 Fall 2 BGB zu bejahen. Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.

Der Kläger hatte die Unternehmensbezeichnung "sr" durch die Registrierung des Domainnamens "sr.de" namensmäßig gebraucht. Zwar ist es denkbar, dass der Verkehr in einem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Website sieht. Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich. Daran fehlte es hier. Außerdem hatte der Kläger den Domainnamen "sr.de" unbefugt benutzt und es war das Merkmal der Zuordnungsverwirrung zu bejahen. Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts.

Zu Unrecht war das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für den auf eine Löschung des Domainnamens schlechthin gerichteten Klageantrag eine bundesweite Zuordnungsverwirrung erforderlich sei. Entgegen seiner Annahme wird eine Zuordnungsverwirrung auch nicht durch das Öffnen der Webseite nachträglich relativiert, weil die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung unabhängig von der Verwendung des Domainnamens bereits durch die in der Registrierung liegenden Ausschlusswirkung eintritt. Hier kam noch hinzu, dass nach den getroffenen Feststellungen auf der durch den angegriffenen Domainnamen bezeichneten Internetseite keine Inhalte hinterlegt sind und bereits deshalb hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, dem Verkehr werde sogleich nach dem Öffnen der Internetseite deutlich werden, dass er sich nicht auf der Seite des Beklagten befinden könne.

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