19.03.2012

Zum Eintrag eines Testamentsvollstreckervermerks in das Handelsregister bei Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass eines Kommanditisten

Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen. Die Rechtsprechung lässt auch über die gesetzlich vorgesehenen Eintragungen hinausgehende Einträge zu, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.

BGH 14.2.2012, II ZB 15/11
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des im April 2009 verstorbenen J. B. Dessen Erben sind ausweislich eines privatschriftlichen Testaments R. B. und M. B. Der Erblasser war mit einer Hafteinlage von 10.000 € Kommanditist der O-GmbH & Co. KG.

Der Antragsteller beantragte unter Beifügung einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und einer beglaubigten Ablichtung des Testaments folgende Eintragung in das Handelsregister: "Der Gesellschafter J. B. ist verstorben. Seine Beteiligung ist auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus R. B. und M. B., im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet." Die übrigen Gesellschafter schlossen sich gemäß einer Erklärung der Komplementärin dem Antrag an.

Das AG - Registergericht - teilte dem Antragsteller per Zwischenverfügung mit, dass die Erben nicht als Erbengemeinschaft eingetragen werden könnten, dass ein schützenswertes Interesse an der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks nicht bestehe und dass die Vorlage eines Erbscheins jedenfalls dann erforderlich sei, wenn das Nachlassgericht die Nachlassakten nicht auf Anforderung übersende. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurück.

Es ließ die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG mit der Begründung zu, dass bislang nur das KG entschieden habe, dass ein Testamentsvollstreckervermerk in Bezug auf einen Kommanditanteil nicht eingetragen werden könne. Ein Teil des Schrifttums sehe das anders, so dass eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage notwendig erscheine. Der BGH hob die Entscheidungen von AG und OLG insoweit auf, als sie die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks betreffen. Das AG wies er an, bei einer Eintragung von R. B. und M. B. als Rechtsnachfolger des Kommanditisten J. B. weiter einzutragen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht angenommen, eine auf einen Kommanditanteil bezogene Testamentsvollstreckung könne nicht im Handelsregister vermerkt werden. Jedenfalls wenn eine Dauervollstreckung i.S.d. § 2209 BGB angeordnet ist, kann ein entsprechender Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister eingetragen werden.

Grundsätzlich werden in das Handelsregister zwar nur die Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Aufgrund der Funktion des Handelsregisters, Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung aber auch darüber hinausgehende Eintragungen zu, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht. Die dem Handelsregister zukommende Publizitätsfunktion soll es der Öffentlichkeit - wie den Arbeitnehmern, den künftigen oder gegenwärtigen Gläubigern, den Gesellschaftern und den potenziellen Anteilserwerbern - ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten.

Im vorliegenden Fall besteht ein schutzwürdiges Bedürfnis des Rechtsverkehrs, durch das Handelsregister über die angeordnete Dauertestamentsvollstreckung informiert zu werden. Nach § 177 HGB wird die Kommanditgesellschaft beim Tod eines Kommanditisten mit den Erben fortgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH geht der Kommanditanteil dabei nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft über. Vielmehr erwerben die zur Nachfolge des Kommanditisten bestimmten Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten. Ist an dem Nachlass eine Testamentsvollstreckung angeordnet, erfasst sie auch diese im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangenen Gesellschaftsanteile, sofern das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter zustimmen.

Durch die Testamentsvollstreckung werden die Gesellschafter-Erben zwar nicht davor geschützt, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in den Grenzen der §§ 171 ff. HGB persönlich in Anspruch genommen zu werden. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass würde den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Die Eigengläubiger des Gesellschafter-Erben können aber nach § 2214 BGB nicht auf das Nachlassvermögen Zugriff nehmen. Das der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassvermögen und damit auch der Kommanditanteil dienen während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern, nicht auch den Eigengläubigern der Gesellschafter-Erben als Haftungsmasse. Insoweit entfaltet die Terstamentsvollstreckung eine unmittelbare haftungsrechtliche Außenwirkung.

Die Vertreter der Gegenmeinung, nach der die Eintragung der Testamentsvollstreckung unzulässig sein soll, berufen sich zu Unrecht darauf, dass die Publizitätsfunktion des Handelsregisters das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten betreffe, die Testamentsvollstreckung aber allein das Verhältnis des Gesellschafters zu Dritten. Das Handelsregister soll nach § 106 Abs. 2 Nr. 1, §§ 107, 162 HGB auch Auskunft über die Personen geben, die an der Gesellschaft beteiligt sind. Das gilt im Grundsatz auch für die Kommanditisten. Da deren Rechte gem. §§ 2205, 2211 BGB, jedenfalls soweit nicht in die unentziehbare Rechtsstellung des Gesellschafters eingegriffen wird, allein der Testamentsvollstrecker ausüben kann, hat der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse, auch über die angeordnete Testamentsvollstreckung unterrichtet zu werden.

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