01.08.2011

Zum Zugang der Amtsniederlegungserklärung des Geschäftsführers einer GmbH mit ausländischen Gesellschaftern

Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts. Eine Pflicht des Registergerichts zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.

BGH 21.6.2011, II ZB 15/10
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist im Handelsregister als alleiniger Geschäftsführer der T-GmbH eingetragen. Sämtliche Geschäftsanteile der GmbH werden von der T-Inc. mit Sitz in Kalifornien, USA, gehalten. Als deren gesetzlicher Vertreter war dem Handelsregister O.H.K. mitgeteilt worden. Mit Telefaxschreiben vom 25.11.2009, gesendet am 7.12.2009 an die T-Inc., O.H.K., erklärte der Antragsteller, sein Amt als Geschäftsführer mit Wirkung ab der Eintragung im Handelsregister niederzulegen. Mit Telefaxschreiben vom 8.12.2009 bestätigte D.L. unter der Firma T-Inc. mit derselben Telefaxnummer, die Amtsniederlegungserklärung erhalten zu haben.

Der Antragsteller beantragte, seine Amtsniederlegung in das Handelsregister einzutragen. Das AG - Registergericht - machte die Eintragung mit Zwischenverfügung vom 24.2.2010 davon abhängig, dass gem. § 39 Abs. 2 GmbHG eine Urkunde über den Zugang der Amtsniederlegungserklärung bei einem Vertretungsberechtigten der Gesellschafterin vorgelegt wird. Das Telefaxschreiben des D.L. sei u.a. deshalb nicht ausreichend, weil ein Vertretungsnachweis nicht vorliege und eine Empfangsbestätigung eines Mitarbeiters der Gesellschafterin ohnehin nicht zum Nachweis des Zugangs bei einem vertretungsberechtigten Organ der Gesellschafterin ausreiche.

Das OLG wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers hob der BGH die Beschlüsse von AG und OLG auf und wies das AG an, die Amtsniederlegung antragsgemäß in das Handelsregister einzutragen.

Die Gründe:
Das AG darf die Eintragung der Amtsniederlegung des Antragstellers in das Handelsregister nicht von den in seiner Zwischenverfügung aufgeführten Nachweisen abhängig machen.

Das OLG hat an den Zugang ebenso wie an den Nachweis des Zugangs der Amtsniederlegungserklärung überhöhte Anforderungen gestellt. Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen. Dabei ist es aber nicht verpflichtet, verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht vielmehr nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.

Die Auffassung des OLG, der Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Amtsniederlegungserklärung der T-Inc. zugegangen sei, ist rechtsfehlerhaft. Die Frage, ob der Antragsteller sein Amt als Geschäftsführer wirksam niedergelegt hat, beurteilt sich nach deutschem Recht. Nach dem Personalstatut der Gesellschaft beantworten sich auch die Fragen, wer ihr gesetzlicher Vertreter ist und ob und auf welche Weise der gesetzliche Vertreter sein Amt niederlegen kann. Die Frage, ob die Amtsniederlegungserklärung der amerikanischen Gesellschafterin an deren Sitz zugegangen ist, richtet sich ebenfalls nach deutschem Recht. Für den Zugang einer Willenserklärung kommt es nicht auf das Ortsrecht des Zugangsorts, sondern auf dasjenige des Abgabeorts an.

Entgegen der Auffassung des OLG gelten für die Amtsniederlegungserklärung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber einem Gesellschafter die allgemeinen Regeln über den Zugang von Willenserklärungen. Vorliegend genügt es, dass die Amtsniederlegungserklärung an den Telefaxanschluss der Gesellschafterin geschickt worden ist. Welche Funktion D.L. in deren Unternehmen hatte, ist unerheblich. Jedenfalls bestand für den oder die gesetzlichen Vertreter der US-Gesellschaft die Möglichkeit, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Der Nachweis des Zugangs der Erklärung ergibt sich mit der für eine Eintragung ausreichenden Gewissheit einerseits aus dem Telefax-Sendebericht vom 7.12.2009 und andererseits aus der Telefaxbestätigung der US-Gesellschaft vom 8.12.2009.

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