27.08.2014

Zur Amtslöschung der Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Ein beim herrschenden Unternehmen (versehentlich) eingetragener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterliegt nicht ohne Ermessensausübung der Amtslöschung. Für die Vornahme und Beibehaltung der Eintragung können gute Gründe sprechen.

OLG Celle 4.6.2014, 9 W 80/14
Der Sachverhalt:
Das Registergericht hatte unter dem 11.12.2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bei der betroffenen Gesellschaft als herrschender Gesellschaft - unter versehentlicher Fehlangabe der Rolle der betroffenen Gesellschaft - eingetragen und beabsichtigt, diese Eintragung von Amts wegen zu löschen. Der Rechtspfleger war der Ansicht, ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dürfe nur bei der beherrschten Gesellschaft eingetragen werden und sei deshalb bei der hier betroffenen Gesellschaft als unzulässig zu löschen.

Dem trat die betroffene Gesellschaft unter Hinweis auf den Meinungsstreit über die Rechtsfrage, ob auch bei der herrschenden Gesellschaft einzutragen sei, entgegen. Das Registergericht blieb jedoch bei seiner Meinung und wies den Widerspruch gegen die angekündigte Amtslöschung im angegriffenen Beschluss zurück. Es begründete dies damit, dass der h.M. zu folgen sei, weshalb die Eintragung als unzulässig gelöscht werden müsse. Der Rechtsverkehr könne sich die Informationen über den Unternehmensvertrag aus den zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen der Unternehmen verschaffen.

Auf die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft hob das OLG den Beschluss auf und wies das Registergericht an, über die beabsichtigte - auf § 395 FamFG gestützte - Löschung der Eintragung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Gründe:
Das Registergericht hatte verkannt, dass es im vorliegenden Fall nicht darum ging, dass das Gericht die Ersteintragung versagen, sondern die bereits vorgenommene Eintragung gem. § 395 FamFG röten wollte. Dafür hätte es beachten müssen, dass es sich bei der Löschungsandrohung und der nachgehenden Löschung einer erfolgten Eintragung um eine Ermessensentscheidung handelt. Danach kann das Registergericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn eine Eintragung "wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung" unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war allerdings nicht zu erkennen, dass das Registergericht sein sich aus dieser Vorgabe und den übrigen tatsächlichen Umständen ergebendes Ermessen ausgeübt hatte.

Ob und warum es in der "irrtümlichen" Eintragung den vermeintlichen Mangel einer "wesentlichen Voraussetzung" gesehen hatte, war nicht erkennbar; immerhin wird die Eintragungsfähigkeit, was das Registergericht nicht verkannte, in Schrifttum und untergerichtlicher Rechtsprechung teilweise bejaht. Dafür, die Eintragung beim herrschenden Unternehmen immerhin für möglich und sachgerecht zu halten, spricht die Publizitätsfunktion des Handelsregisters auch für etwaige Anteilserwerber i.V.m. den aus einem solchen Vertrag für das herrschende Unternehmen herrührenden Pflichten zur Verlustübernahme und zur Sicherheitsleistung gem. §§ 302ff. AktG. Der BGH nimmt auch ausdrücklich an, dass der aus den Besonderheiten und Gefahren derartiger Unternehmensverträge herrührende Informationsbedarf unabhängig von der Rechtsform der herrschenden Gesellschaft sei (BGH, Az.: II ZB 15/91), was eher dafür spricht, eine Eintragung auch bei der herrschenden Gesellschaft vorzunehmen, wenn diese eine GmbH ist.

Dem Registergericht obliegt es nach dem seinerseits bisher Aufgezeigten derzeit allein, falls nicht weitere Gesichtspunkte hinzukommen, die noch keine Erwähnung gefunden haben, die vorgenommene Eintragung hinsichtlich der - von ihm selbst angenommenen - Vertauschung von herrschendem und beherrschtem Unternehmen richtig zu stellen.

Linkhinweis:

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OLG Celle online
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