17.02.2014

Zur Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes bei Restschuldbefreiung

Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes eingestellt werden, wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch laufendem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind.

BGH 23.1.2014, IX ZB 33/13

Der Sachverhalt:
Über das Vermögen des Schuldners war mit Beschluss von Mai 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung wurde dem Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens entsprechend der Entscheidung des BGH vom 3.12.2009 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt. Der Schuldner begehrt die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO mit der Begründung, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Insolvenzeröffnungsgrund weggefallen sei.

Das AG - Rechtspfleger - wies den Antrag zurück. Auf die Rechtspflegererinnerung des Insolvenzverwalters hob der Amtsrichter diesen Beschluss auf. Die Rechtspflegerin holte daraufhin ein Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass drohende Zahlungsunfähigkeit nicht vorliege. Mit Beschluss von Oktober 2012 wies die Rechtspflegerin den Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens erneut zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners blieb vor dem LG ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte vor dem BGH ebenfalls keinen Erfolg.

Die Gründe:
Ist dem Schuldner nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt worden, obwohl das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschlussreif war, entfällt zwar der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung. Hinsichtlich des zuvor in die Masse gefallenen Vermögens ist jedoch das Insolvenzverfahren zu Ende zu führen. Eine Einstellung nach § 212 InsO allein im Hinblick auf die erteilte Restschuldbefreiung kommt nicht in Betracht. Nach § 212 S. 1 InsO ist das Insolvenzverfahren zwar auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner, der eine natürliche Person ist, weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Dabei können jedoch die im laufenden Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Forderungen wandeln sich aufgrund der Restschuldbefreiung in unvollkommene Verbindlichkeiten um, die zwar weiterhin erfüllbar, aber deren Durchsetzung nicht mehr erzwingbar ist. Derartige unvollkommene Verbindlichkeiten können deshalb bei der Feststellung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit für ein nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu eröffnendes Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden. Für das laufende Insolvenzverfahren verlieren sie ihre Berücksichtigungsfähigkeit jedoch nicht. Im Normalfall wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO das Insolvenzverfahren gem. § 289 Abs. 2 S. 2 InsO aufgehoben. Erst nach Abschluss der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode wird gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt.

Nach der ursprünglichen Konzeption des § 287 Abs. 2 InsO ging der Entscheidung über die Restschuldbefreiung also stets die Beendigung des Insolvenzverfahrens voraus. Der Zweck der 2001 vorgenommenen Änderung der InsO war es, den Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des eröffneten Verfahrens zu lösen. Dabei hatte der Gesetzgeber nicht bedacht, dass das Insolvenzverfahren länger als sechs Jahre und damit länger als die Frist der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO n.F. laufen kann. Um dem Willen des Gesetzgebers zum Erfolg zu verhelfen, dem Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, hat der Senat entschieden, dass für die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in jedem Fall das Ende des Insolvenzverfahrens abgewartet werden muss, auf dessen Dauer der Schuldner keinen Einfluss hat.

Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht dazu führen, dass die Insolvenzgläubiger in dem laufenden Verfahren ihre Rechte verlieren, obwohl auch sie auf die Dauer dieses Verfahrens keinen Einfluss haben. Würde man im Hinblick auf die erteilte Restschuldbefreiung eine Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO vornehmen, hätte der Verwalter zuvor nur noch die Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 InsO zu berichtigen. Der Schuldner erhielte mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Die Gläubiger der Insolvenzforderungen könnten jedoch ihre Forderungen entgegen § 201 Abs. 1 und 2 InsO wegen der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzen (§ 215 Abs. 2 S. 2, § 201 Abs. 3 InsO). Dies wäre mit dem weiteren Zweck des Insolvenzverfahrens nicht vereinbar, der vor allem in der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger besteht.

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