09.11.2012

Zur Eintragung einer Bezeichnung für Tokajer Wein für die Slowakei in der Datenbank E-Bacchus

Die Eintragung der Bezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj" für die Slowakei in der Datenbank E-Bacchus (für Wein aus der sich über Ungarn und die Slowakei erstreckenden Weinbauregion Tokaj) ist nicht zu beanstanden. Diese Eintragung wurde automatisch auf der Grundlage des Schutzes vorgenommen, in dessen Genuss diese Bezeichnung in der Union bereits vor der Errichtung der Datenbank kam.

EuG 8.11.2012, T-194/10
Der Sachverhalt:
Die EU-Kommission trug auf Antrag der Slowakei die geschützte Ursprungsbezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj" im Hinblick auf die in Ungarn und der Slowakei liegende Weinbauregion Tokaj in die Listen für die in bestimmten Anbaugebieten hergestellten Qualitätsweine (Qualitätsweine b. A.) ein, die sie im Februar 2006 und Mai 2007 im Amtsblatt der EU veröffentlichte. Am 31.7.2009, einen Tag vor der Einführung des elektronischen Registers von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Weine (Datenbank E-Bacchus), wurde eine neue Liste der Qualitätsweine b. A. veröffentlicht. Aufgrund einer von der Slowakei beantragten Änderung wurde dort die geschützte Ursprungsbezeichnung "Tokajská/Tokajské/Tokajsky vinohradnícka oblast'" eingetragen.

Die Datenbank E-Bacchus hat die Veröffentlichung der Listen der Qualitätsweine b. A. ersetzt. Auf der Grundlage der neuen Liste wurde die (geänderte) geschützte Ursprungsbezeichnung für den in der Slowakei befindlichen Teil der Weinbauregion Tokaj in die Datenbank E-Bacchus aufgenommen. Am 30.11.2009 richtete die Slowakei ein Schreiben an die Kommission, mit dem sie diese ersuchte, in der Datenbank E-Bacchus die geschützte Ursprungsbezeichnung "Tokajská/Tokajské/Tokajsky vinohradnícka oblast'" wieder durch die geschützte Ursprungsbezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj" zu ersetzen. Sie führte dazu aus, die Bezeichnung "Tokajská/Tokajské/Tokajsky vinohradnícka oblast"" sei durch ein Versehen in die Liste der Qualitätsweine b. A. aufgenommen worden; tatsächlich werde in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Bezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj" verwendet, auf deren Grundlage die Eintragung in die Liste vorgenommen werden sollte.

Nachdem sich die Kommission vergewissert hatte, dass in den fraglichen slowakischen Rechtsvorschriften am Tag der Einführung der Datenbank E-Bacchus in der Tat die Bezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj" zu finden war, änderte sie entsprechend dem Antrag der Slowakei die in dieser Datenbank enthaltenen Informationen. Ungarn trat dieser Änderung jedoch unter Bezugnahme auf die am 30.6.2009 erlassenen (und am 1.9.2009 in Kraft getretenen) neuen slowakischen Rechtsvorschriften über Weine entgegen, in denen sich der Ausdruck "Tokajská vinohradnícka oblasť" finde. Ungarn erhob daher Klage mit dem Antrag, die von der Kommission in der Datenbank E-Bacchus für die Slowakei vorgenommene Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj" für nichtig zu erklären.

Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Aufnahme der Bezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj" in die Datenbank E-Bacchus vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Diese Bezeichnung war bereits vor ihrer Aufnahme in die Datenbank durch das Unionsrecht geschützt. Da das EuG auf der Grundlage des Vertrags allein die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane mit Rechtswirkung gegenüber Dritten überwacht, war die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Bezeichnungen für Weine, die bereits vor der Einführung der Datenbank E-Bacchus aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften der Union geschützt waren, sind automatisch aufgrund der seit Einführung dieser Datenbank geltenden Rechtsvorschriften geschützt. Die Aufnahme in die Datenbank ist lediglich eine Folge des automatischen Übergangs eines bereits bestehenden Schutzes von einem Regelungsrahmen auf einen anderen, jedoch keine Voraussetzung dieses Schutzes.

Der Schutz, der den Bezeichnungen von Weinen aufgrund der vor der Einführung der Datenbank geltenden Rechtsvorschriften der Union gewährt wurde, beruhte auf den durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Weine. Dieser Schutz ergab sich somit weder aus einem autonomen Gemeinschaftsverfahren noch aus einem Vorgang, an dessen Ende die von den Mitgliedstaaten anerkannten geografischen Angaben in einem zwingenden Rechtsakt der Gemeinschaft gebündelt worden wären. Die am 1.8.2009 - dem Tag der Einführung der Datenbank E-Bacchus - geltenden slowakischen Rechtsvorschriften, auf denen der gemeinschaftliche Schutz der Bezeichnungen von Weinen hinsichtlich des in der Slowakei befindlichen Teils der Weinbauregion Tokaj beruhte, enthielt lediglich die Bezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj", so dass nur sie an diesem Tag in der Union zu schützen war.

Die fälschliche Veröffentlichung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Tokajská/Tokajské/Tokajsky vinohradnícka oblast"" im Amtsblatt änderte nichts daran, dass nach den allein maßgebenden slowakischen Rechtsvorschriften die Bezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj" am 1.8.2009 geschützt war. Auch der Umstand, dass die neuen, am 30.6.2009 erlassenen slowakischen Rechtsvorschriften über Weine den Begriff "Tokajská vinohradnícka oblasť" enthielten, vermag nicht in Frage zu stellen, dass die Bezeichnung "Vinohradnícka oblasť Tokaj" am 1.8.2009 geschützt war, denn die neuen Rechtsvorschriften sind erst am 1.9.2009 in Kraft getreten.

Linkhinweis:

  • Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier (in französischer Sprache).
  • Für die Pressemitteilung klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).
EuG PM Nr. 143 vom 8.11.2012
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