09.04.2013

Zur fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers nach Scheinvertrag mit Kommunalpolitiker

Die zweiwöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags läuft erst ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

BGH 9.4.2013, II ZR 273/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war zunächst Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse Düsseldorf, dann Geschäftsführer der beklagten GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Tochtergesellschaft ist. Im Jahr 2000 unterzeichnete der Kläger einen Beratervertrag der Tochtergesellschaft mit einem Kölner Kommunalpolitiker für die beabsichtigte Auflage eines Fonds unter Beteiligung der Stadtsparkasse Düsseldorf, ihrer Tochtergesellschaft und der Stadtsparkasse Köln.

Nach dem Vortrag der Beklagten beruhte dies auf einer Absprache zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Köln und dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Düsseldorf, nach der der Kommunalpolitiker keine Beratungsleistung erbringen sollte. Der Kommunalpolitiker erhielt ein jährliches Honorar von 200.000 DM, das vereinbarungsgemäß von der Stadtsparkasse Köln erstattet wurde. Im Jahr 2004 wurde der Beratervertrag mit teilweiser Rückwirkung aufgehoben.

Nach der Veröffentlichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen Scheinberatervertrag gehandelt habe und die zum Rücktritt des Kommunalpolitikers als Bürgermeister führten, wurde der Kläger am 16.2.2009 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen und sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Kündigung seines Dienstverhältnisses unwirksam sei.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr statt; die Kündigung des Dienstvertrages nach § 626 Abs. 2 BGB sei wegen Versäumung der Kündigungsfrist unwirksam. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Feststellungen des OLG zur Verfristung der Kündigungserklärung sind als nicht ausreichend anzusehen.

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB begann erst mit positiver Kenntnis der neuen Geschäftsführer der Tochtergesellschaft vom Kündigungsgrund zu laufen. Grobfahrlässige Unkenntnis genügt demgegenüber nicht. Es bestand demnach insoweit keine Pflicht der Geschäftsführer, aus Anlass der Aufhebung des Beratervertrags zu ermitteln, ob dieser nur zum Schein abgeschlossen worden war. Eine positive Kenntnis hat das OLG nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das OLG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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BGH PM Nr. 60 vom 9.4.2013
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