25.11.2011

Zur konkludenten Genehmigung einer Lastschriftbuchung bei fortlaufendem Einzug von Forderungen in unterschiedlicher Höhe

Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht. Dies gilt insbes. dann, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet.

BGH 27.9.2011, XI ZR 328/09
Der Sachverhalt:
Die Beklagte (Gläubigerin) stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der M-GmbH (Schuldnerin). Zwischen den Unternehmen war Kaufpreiszahlung für Warenlieferungen der Beklagten durch Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren zu Lasten des bei der klagenden (Schuldner-)Bank geführten Geschäftskontos der Schuldnerin vereinbart. Die Beklagte ließ der Klägerin - nach Warenlieferung an die Schuldnerin - Ende 2007 Lastschriften über insgesamt rd. 140.000 € vorlegen, die diese dem Konto der Schuldnerin belastete. Nach Weiterleitung der jeweiligen Beträge an die Gläubigerbank wurden sie dem Konto der Beklagten gutgeschrieben.

In Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Beklagten ist im Verhältnis zur Schuldnerin vereinbart, dass Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften als genehmigt gelten, wenn die Schuldnerin innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss diesen nicht widerspricht. Der Streithelfer wurde im Februar 2008 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, der gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, bestellt. Mit Schreiben an die Klägerin widersprach er allen im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen. Er forderte die Klägerin zur Auszahlung des auf dem Konto der Schuldnerin vorhandenen Guthabens auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach, nachdem sie dem Konto der Schuldnerin die Belastungen i.H. der rd. 140.000 € gutschrieb.

Die Gläubigerbank kam der Aufforderung der Klägerin, ihr Rücklastschriften hinsichtlich der abgebuchten Beträge zu erteilen, unter Hinweis auf die abgelaufene Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens der Banken über den Lastschriftverkehr (LSA) nicht nach. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Betrag von rd. 140.000 € an sie zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Nichtleistungskondiktion den Betrag von der Beklagten heraus.

LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftabbuchungen durch die Schuldnerin kann ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden.

Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren Rechtsprechung des BGH insbes. dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus z.B. Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzuges, der sich im Rahmen der bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben.

Nach diesen Grundsätzen kommt nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin in Betracht. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um solche aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, denen Warenlieferungen zugrunde lagen, die die Schuldnerin nicht beanstandet habe. Diesem Vortrag hat das OLG zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.

Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte scheidet vorliegend aus, wenn die Schuldnerin den Lastschrifteinzug genehmigt hat, was revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist. In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung der Schuldnerin vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse. Hat die Schuldnerin die Lastschriftbuchung also vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere.

Das OLG wird nach Zurückverweisung u.a. zu prüfen haben, ob Lastschriften bereits zuvor von der Schuldnerin ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin genehmigt worden sind. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung im unternehmerischen Verkehr wiederholt auftretende Schwankungen der Höhe einzelner Lastschriftabbuchungen - wie hier - einer konkludenten Genehmigung nicht entgegenstehen. Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet.

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