28.01.2014

Zur Löschung eines Gebrauchsmusters

Die Löschung von Gebrauchsmustern hat zu unterbleiben, wenn der Schutzanspruch zwar ein Merkmal enthält, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, das aber nur zu einer Beschränkung des Gegenstandes und nicht zur Erteilung von Schutz für ein "Aliud" führt. Der Umstand, dass das eingefügte Merkmal auch bei nicht offenbarten Ausgestaltungen verwirklicht sein kann, mit denen das Ziel der Erfindung u.U. nicht erreicht wird, führt nicht zwingend zu einer abweichenden Beurteilung.

BGH 6.8.2013, X ZB 2/12
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin war Inhaberin des Streitgebrauchsmusters, das einen Tintenstrahldrucker sowie einen zugehörigen Tintentank betraf. Das Schutzrecht ist Ende Mai 2009 nach Erreichen der Höchstschutzdauer erloschen. Die Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters gerichtlich in Anspruch genommen worden war, hat die Löschung des Schutzrechts u.a. im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 wegen fehlender Schutzfähigkeit, unzureichender Offenbarung und unzulässiger Erweiterung begehrt. Die Antragsgegnerin verteidigte das Schutzrecht in geänderter Fassung.

Zu dieser Zeit waren Tintentanks bekannt, an denen eine Halbleiterspeichereinrichtung angebracht war, die über Kontaktelektroden mit der Druckersteuerung kommunizierte und z.B. Informationen über die im Tank enthaltene Tinte speichern konnte. In der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters wurde ausgeführt, dass durch rauen Umgang beim Wechseln des Tintentanks oder aufgrund eines Spiels zwischen Schlitten und Tintentank eine Kontaktierung versagen könnte. Hierdurch könnte das Einlesen von Daten gestört oder verhindert werden.

Das Streitgebrauchsmuster betraf vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen Tintenstrahldrucker und einen Tintentank zur Verfügung zu stellen, bei denen das Einlesen und Speichern von Daten gegenüber Störeinflüssen der genannten Art weniger empfindlich war. Zur Lösung dieses Problems wurde in Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ein Tintenstrahldrucker vorgeschlagen.

Das Patentamt sprach die Löschung des Streitgebrauchsmusters aus. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Patentgericht das nunmehr auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Begehren der Antragstellerin zurückgewiesen, soweit es sich gegen die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung der Schutzansprüche richtete. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Zutreffend war das Patentgericht davon ausgegangen, dass die BGH-Rechtsprechung zur Aufnahme eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten, den Gegenstand des Schutzrechts aber lediglich einschränkenden Merkmals in einen Patentanspruch für das Gebrauchsmusterrecht entsprechend heranzuziehen war. Danach hat die Löschung eines Gebrauchsmusters zu unterbleiben, wenn der Schutzanspruch zwar ein Merkmal enthält, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, das aber nur zu einer Beschränkung des Gegenstandes und nicht zur Erteilung von Schutz für ein "Aliud" führt. Der Umstand, dass das eingefügte Merkmal auch bei nicht offenbarten Ausgestaltungen verwirklicht sein kann, mit denen das Ziel der Erfindung u.U. nicht erreicht wird, führt nicht zwingend zu einer abweichenden Beurteilung.

Infolgedessen hing im vorliegenden Fall die Frage, ob die Einfügung eines Merkmals eine Löschung des Streitgebrauchsmusters zur Folge hatte, mithin allein davon ab, ob der Gegenstand des Schutzrechts durch die Aufnahme dieses Merkmals zu einem "Aliud" abgewandelt worden war. Das Patentgericht hatte zutreffend erkannt, dass die Einfügung des Merkmals zu einer bloßen Beschränkung des Gegenstands geführt habe. Denn es reichte nicht aus, dass das hinzugefügte Merkmal ein Mittel betraf, das in seinen Wirkungen mit einem in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbarten Mittel vergleichbar war. Das mit dem hinzugefügten Merkmal angegebene Mittel muss sich vielmehr als Konkretisierung eines bereits ursprünglich als zur Erfindung gehörend offenbarten Mittels darstellen.

Im vorliegenden Fall genügte es deshalb nicht, dass das Merkmal ebenso wie zahlreiche der in den ursprünglich eingereichten Unterlagen angeführten Maßnahmen der Vermeidung von Fehlkontaktierungen beim Einsetzen des Tanks und beim Druckbetrieb diente. Ebenfalls nicht ausreichend war, dass das Merkmal ebenso wie andere ursprünglich offenbarte Maßnahmen in irgendeiner Weise die Geometrie und Lageanordnung der Kontakte betraf.

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