10.02.2015

Zur Streitwertbemessung nach einfacher Unterlassungserklärung

Hat der Verletzer vorprozessual eine einfache Unterlassungserklärung abgegeben, kann dies zwar zu einer Verminderung der Wiederholungsgefahr führen, was sich zugleich auf den Angriffsfaktor und die Streitwertbemessung auswirken kann; dies setzt jedoch voraus, dass der Verletzer zudem den Rechtsverstoß ausdrücklich eingeräumt und zu erkennen gegeben hat, dass er die Beanstandung als berechtigt ansieht.

OLG Frankfurt a.M. 14.1.2015, 6 W 106/14
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine weltbekannte Textilien-Herstellerin. Sie versieht die Gesäßtaschen ihrer Hosen schon seit dem Jahr 1873 mit einem Bildzeichen in Form einer Doppelschwinge. Sie ist zudem Inhaberin mehrerer deutscher bzw. EU-Gemeinschafts-Bildmarken in Form der Doppelschwinge.

Die Antragsgegnerin betreibt ausweislich ihrer Homepage ein Unternehmen zur Aufbereitung von Textilien, Leder und Polstern sowie einen Handel mit Restposten im größeren Stil und europaweit. Die Antragstellerin hatte von ihr hinsichtlich des Vertriebs der Hosen, die auf einer Gesäßtasche mit einer nach unten spitz zulaufenden Doppelschwinge versehen sind, Unterlassung verlangt. Zwar gab die Antragsgegnerin eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Einen Rechtsverstoß wollte sie jedoch nicht ausdrücklich einräumen. Vielmehr bestritt sie eine solche Rechtsverletzung entschieden.

Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung beim LG mit der dieser untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr Hosen zu vertreiben, die auf einer Gesäßtasche mit einer nach unten spitz zulaufenden Doppelschwinge versehen sind. Der Streitwert für das Eilverfahren wurde auf 200.000 € festgesetzt. Dagegen richtete sich die im Namen der Antragsgegnerin eingelegte Streitwertbeschwerde, mit der eine Reduktion des Streitwerts auf maximal 50.000 € angestrebt wurde.

Das LG half der Beschwerde nicht ab. Auch die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vor dem OLG blieb erfolglos. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Antragstellerin hatte ausführlich dargelegt, warum die Bekanntheit ihrer mit der Doppelschwinge ausgestatteten Ware, die großen Verkaufszahlen und die intensive Bewerbung und Benutzung des Zeichens dessen erheblichen Marktwert ausmachten. Der Senat hat deshalb schon in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen, bei denen Verletzungen dieser Marke geltend gemacht worden waren, trotz umsatz- und zahlenmäßig überschaubarer Verletzungshandlungen Streitwerte in der hier angesetzten Höhe festgelegt (vgl. u.a. Senat v. 14.06.2011, Az.: 6 W 43/11). Hier begründete vor allem die Eigenwerbung der Antragsgegnerin, europaweit im großen Stil mit Restposten zu handeln, eine erhebliche Gefahr künftiger Markenverletzungen, so dass der für die Streitwertbemessung bedeutsame "Angriffsfaktor" nichts anderes zuließ.

Hat der Verletzer vorprozessual eine einfache Unterlassungserklärung abgegeben, kann dies nach der Rechtsprechung des Senats zwar zu einer Verminderung der Wiederholungsgefahr führen, was sich zugleich auf den Angriffsfaktor und die Streitwertbemessung auswirken kann; dies setzt jedoch voraus, dass der Verletzer zudem den Rechtsverstoß ausdrücklich eingeräumt und zu erkennen gegeben hat, dass er die Beanstandung als berechtigt ansieht. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hatte die Rechtsverletzung vielmehr ausdrücklich bestritten, was bei der Antragstellerin begründete Zweifel an der Intention und der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung erwecken konnte. Aus ihrer Sicht war diese Erklärung nicht geeignet, zu einer Verminderung der Wiederholungsgefahr beizutragen.

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