08.07.2014

Zur Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen

Der Ausschluss oder die Zurückstellung eines Programms von der Verrechnung gem. Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 u. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 27./28..6.2006 beschlossenen Fassung steht einer Durchsetzung von An-sprüchen auf Abrechnung und Ausschüttung auf dem Klagewege nicht entgegen. Die Berechtigten sind nicht gehindert, einen Anspruch auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen geltend zu machen und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anderweitig nachzuweisen.

BGH 22.1.2014, I ZR 110/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist die GEMA. Sie verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte auf der Grundlage von Verteilungsplänen. Diese werden von ihrer Mitgliederversammlung beschlossen und bilden auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil.

Der Kläger betreibt als Einzelkaufmann einen Musikverlag. Er hatte im Jahr 2004 mit der Beklagten einen solchen Berechtigungsvertrag geschlossen. Später reichte eine Konzertdirektion bei der Beklagten für das Geschäftsjahr 2006 insgesamt 130 Musikfolgen (Programme) von u.a. in Hotels als Hintergrundmusik aufgeführter Klaviermusik zur Verrechnung ein. Jedes dieser Programme enthielt auch Klavierstücke aus dem Musikverlag des Klägers.

Nach Ansicht der Beklagten entsprachen die eingereichten Programme nicht den Tatsachen oder bestanden begründete Zweifel an der Richtigkeit von Programbestandteilen. Infolgedessen schloss sie die Musikfolgen gem. Abschnitt IV Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht (Verteilungsplan A) in der auf der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 27./28.6.2006 beschlossenen Fassung (AVPA 2006) von der Abrechnung aus oder stellte sie zurück.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Musikfolgen für das Kalenderjahr 2006 aus den Abrechnungen für ihn auszuschließen oder zurückzustellen. Weiter wollte er festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Abrechnungen für das Kalenderjahr 2006 vorzunehmen und die Wertungszuschläge für das Kalenderjahr 2006 auszuschütten. Schließlich beanspruchte der Kläger den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das LG gab der Klage weitestgehend statt; das KG wies sie vollständig ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das KG zurück.

Gründe:
Zwar hatte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Beklagte gem. Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 u. 5 S. 4 A-VPA (2006) berechtigt war, die Musikfolgen für das Kalenderjahr 2006 von den Abrechnungen für den Kläger auszuschließen oder zurückzustellen. Zu Unrecht hatte es aber angenommen, der Ausschluss oder die Zurückstellung der Musikfolgen führe dazu, dass die Beklagte auch nicht zur Vornahme von Abrechnungen und zur Ausschüttung von Wertungszuschlägen verpflichtet sei (im Anschluss an das BGH-Urt. v. 5.12.2012, Az.: I ZR 23/11).

Schließlich sind die Berechtigten nicht gehindert, wegen Werkaufführungen, die in von der Verrechnung zurückgestellten oder ausgeschlossenen Programmen genannt sind, einen Anspruch auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen geltend zu machen und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anderweitig nachzuweisen. Die Zurückstellung oder der Ausschluss eines Programms von der Verrechnung führt lediglich dazu, dass die vereinfachte Form des außergerichtlichen Nachweises von Werknutzungen durch den Berechtigten gegenüber der Beklagten ausgeschlossen ist.

Damit ist es dem Berechtigten aber nicht verwehrt, die seinen Vergütungsanspruch begründenden Werkaufführungen auf andere Weise nachzuweisen. Insbesondere steht es ihm frei, die Richtigkeit der Angaben in von der Verrechnung zurückgestellten oder ausgeschlossenen Programmen unter Beweis zu stellen. Es mag für ihn schwierig sein, diesen Beweis zu führen; unmöglich ist dies aber nicht.

Da der Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger habe kein Anspruch auf Erlösbeteiligung zugestanden, die Grundlage entzogen wurde, konnte auch seine Beurteilung, dass der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten unbegründet sei, keinen Bestand haben.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück