Anforderung von Abrechnungsbelegen ist kein Einsichtnahmeersuchen bei dem Vermieter
LG Hanau v. 24.3.2025 - 2 S 43/24
Der Sachverhalt:
Nach Mietvertragsende verlangte der Mieter die geleistete Kaution zurück. Die sodann noch erstellte Betriebskostenabrechnung wies eine Nachforderung auf, welche der Vermieter mit der Kaution verrechnete. Der inzwischen über 120 km weit weggezogene Mieter widersprach der Abrechnung, forderte die Übersendung von Belegkopien, um die Abrechnung zu prüfen, und klagte sodann auf Rückzahlung der gesamten Kaution. Er bringt vor, keine Kopien erhalten zu haben, zumal der Vermieter für eine Einsichtnahme bei diesem nunmehr zu weit entfernt sei.
Das AG wies die Klage in Höhe der verrechneten Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Einwände gegen die Abrechnung waren zu unkonkret, weil der Mieter die Belege nicht geprüft hat. Der Vermieter hat die Belegeinsicht auch nicht verweigert, weil der Mieter unzulässiger Weise die Übersendung von Kopien verlangte. Da die Belegprüfung grundsätzlich bei dem Vermieter zu erfolgen hat, lag schon kein wirksames Einsichtnahmeersuchen vor.
Der Mieter kann auch nicht ausnahmsweise die Zusendung von Kopien fordern. Das sei zwar möglich, wenn der Vermieter zu weit entfernt ansässig ist. Hierfür kommt es jedoch auf die Entfernung der Mietsache zu diesem an, wobei eine Anreise von Hanau nach Frankfurt zumutbar ist. Dass der Mieter nunmehr über 120 km entfernt wohnt, liegt hingegen in seinem Risikobereich und führt nicht zu einem Recht auf Übersendung von Kopien.
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LG Hanau PM vom 8.5.2025
Nach Mietvertragsende verlangte der Mieter die geleistete Kaution zurück. Die sodann noch erstellte Betriebskostenabrechnung wies eine Nachforderung auf, welche der Vermieter mit der Kaution verrechnete. Der inzwischen über 120 km weit weggezogene Mieter widersprach der Abrechnung, forderte die Übersendung von Belegkopien, um die Abrechnung zu prüfen, und klagte sodann auf Rückzahlung der gesamten Kaution. Er bringt vor, keine Kopien erhalten zu haben, zumal der Vermieter für eine Einsichtnahme bei diesem nunmehr zu weit entfernt sei.
Das AG wies die Klage in Höhe der verrechneten Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Einwände gegen die Abrechnung waren zu unkonkret, weil der Mieter die Belege nicht geprüft hat. Der Vermieter hat die Belegeinsicht auch nicht verweigert, weil der Mieter unzulässiger Weise die Übersendung von Kopien verlangte. Da die Belegprüfung grundsätzlich bei dem Vermieter zu erfolgen hat, lag schon kein wirksames Einsichtnahmeersuchen vor.
Der Mieter kann auch nicht ausnahmsweise die Zusendung von Kopien fordern. Das sei zwar möglich, wenn der Vermieter zu weit entfernt ansässig ist. Hierfür kommt es jedoch auf die Entfernung der Mietsache zu diesem an, wobei eine Anreise von Hanau nach Frankfurt zumutbar ist. Dass der Mieter nunmehr über 120 km entfernt wohnt, liegt hingegen in seinem Risikobereich und führt nicht zu einem Recht auf Übersendung von Kopien.
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