16.08.2019

Anspruch des Kindes gegen Eltern auf Sparguthaben bestimmt sich nach deren Innenverhältnis

Für die Frage, ob ein Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich, wobei der rechtlichen Beziehung zur Bank lediglich indizielle Bedeutung zukommt. Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen.

BGH v. 17.7.2019 - XII ZB 425/18
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Im Kindesalter der Antragstellerin wurde ein Sparkonto eröffnet, auf dem die Eltern Geld für die Antragstellerin ansparen wollten. Der Kontoeröffnungsantrag führte die Antragstellerin als "1. Kunde" auf und wurde nur vom Antragsgegner unter "2. Kunde oder gesetzl. Vertreter" unterschrieben. In einem "Zusatzblatt" wurde zudem festgelegt, dass die Eltern bis zur Volljährigkeit der Minderjährigen jeder für sich allein verfügungsberechtigt sein sollen und die Minderjährige ohne gesonderte Zustimmung Kontoverfügungen vornehmen darf.

Das streitgegenständliche Sparbuch nahmen die Eltern gemeinsam oder der Antragsteller allein in Besitz, ohne dass die Antragstellerin es jemals sah. Es erfolgten diverse Einzahlungen, die aus angesparten Beträgen, aber nicht von Dritten stammten. Der Antragsgegner hob noch vor der Volljährigkeit der Antragstellerin ohne Rücksprache mit seiner Ehefrau oder der Antragstellerin fast das komplette Geld von dem Sparbuch ab.

Das AG gab dem auf Zahlung des vom Antragsgegner abgehobenen Betrags gerichteten Begehren der Antragstellerin statt. Die Beschwerde des Antragsgegners war vor dem OLG erfolgreich. Auf Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des OLG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückgewiesen.

Die Gründe:
Ein Anspruch der Antragstellerin aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 816 Abs. 2 BGB oder ein Schadensersatzanspruch nach § 1664 BGB wegen Verletzung der elterlichen Sorge lässt sich nicht verneinen.

Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der vom Antragsgegner vorgenommenen Abhebungen jedenfalls auch Forderungsinhaberin. Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll. Dies ist durch eine Auslegung im Einzelfall zu klären. Neben der im Sparbuch vorgenommenen Eintragung zur Kontoinhaberschaft sind hierfür unter anderem die Angaben im Kontoeröffnungsantrag und wegen der Inhaberklausel gem. § 808 BGB die Besitzverhältnisse am Sparbuch bedeutsam. Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen, inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehält und mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll.

Dem Besitz des Sparbuchs kommt im konkreten Fall keine deutlich überwiegende Bedeutung zu. Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist daraus typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will. Dies ist allerdings nur im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln unstreitig. Im Eltern-Kind-Verhältnis kommt dem Besitz wohl keine ebenso starke Indizwirkung zu. Neben dem Besitzverhältnis ist im konkreten Fall für die Kontoinhaberschaft die Benennung der Antragstellerin als Kundin, der Berechtigung zu Kontoverfügungen ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und dem Schriftverkehr des Antragsgegners mit der Bank bedeutend. Somit war die Antragstellerin gegenüber der Bank zumindest auch forderungsberechtigt.

Für den Anspruch des Kindes gegen seine Eltern ist jedoch vielmehr letztlich das Innenverhältnis zwischen ihnen maßgeblich, die rechtliche Beziehung zur Bank hat insoweit nur indizielle Bedeutung. Selbst wenn das Kind forderungsberechtigt ist, erfolgt aus der Abhebung des Geldes durch die Eltern noch kein Verstoß ihrer aus der elterlichen Sorge erwachsenden Pflichten. Die Beträge können von den Eltern treuhänderisch gebunden dergestalt auf das Sparkonto eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten. Umgekehrt schließt eine Forderungsinhaberschaft der Eltern nicht stets einen Schadensersatzanspruch des Kindes nach § 1664 BGB aus. Auch die Eltern können im Verhältnis zum Kind treuhänderisch gebunden sein.

Zum Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind hat das OLG keine Feststellungen getroffen. Es spricht einiges dafür, dass sich die Eltern im Innenverhältnis die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben bis zur Aushändigung des Sparbuchs an die Antragstellerin vorbehalten wollten. Es gewinnen insoweit auch solche Umstände an Relevanz, die für die Bank bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, weil diese Frage unabhängig von der rechtlichen Beziehung zur Bank zu beantworten ist.

Linkhinweis:
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