18.06.2020

Anwachsung unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung darstellen

Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung i.S.v. § 2325 Abs. 1 BGB sein.

BGH v. 3.6.2020 - IV ZR 16/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Sohn aus erster Ehe des 1946 geborenen und am 2.1.2017 verstorbenen Erblassers, der seit 1991 in zweiter Ehe mit der 1953 geborenen Beklagten verheiratet war. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.7.2008 hatte eine GbR, bestehend aus dem Erblasser und der Beklagten, eine Eigentumswohnung erworben. Beide wurden nachfolgend als Eigentümer eingetragen. Zur Finanzierung hatten sie ein durch Grundschuld gesichertes Darlehen über 125.000 € aufgenommen, für das sie zu gleichen Teilen hafteten; der restliche Kaufpreis wurde aus Eigenmitteln finanziert. Zins und Tilgung des Darlehens wurden aus den Mieteinnahmen der Wohnung gezahlt. Die Wohnung ist zu einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins an den gemeinsamen Sohn des Erblassers und der Beklagten vermietet.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.12.2011 erwarb eine zugleich gegründete und aus dem Erblasser und der Beklagten bestehende GbR eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. In dem Vertrag hieß es u.a.:

"Die Gesellschaft wird mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst; der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst dem Überlebenden an. Die Erben erhalten - soweit gesetzlich zulässig - keine Abfindung; [...]. Dieser wechselseitige Abfindungsausschluss beruht auf dem beiderseits etwa gleich hohen Risiko des Vorversterbens und ist im Interesse des jeweils überlebenden Gesellschafters vereinbart."

Der zu zahlende Gesamtkaufpreis für die Wohnung nebst Stellplätzen von 3.224.739 € wurde in Höhe von 3.200.000 € aus dem Verkaufserlös für ein Grundstück, dessen Eigentümer der Erblasser und die Beklagte in GbR gewesen waren, erbracht. Nach Fertigstellung der Wohnung zogen der Erblasser und die Beklagte dort ein. Die GbR wurde als Eigentümerin eingetragen.

Am 11.9.2014 schlossen der Erblasser und die Beklagte eine "Gesellschaftsrechtliche Vereinbarung" für mehrere aus den beiden bestehende GbR, die jeweils Eigentümer von Wohnungen. Für die darin genannten Gesellschaften wurde dort eine mit der vorstehend zitierten Passage aus dem Kaufvertrag vom 27.12.2011 wortgleiche Regelung getroffen.

Mit notariellem Testament vom 24.2.2016 setzte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin und den gemeinsamen Sohn als Ersatzerben ein. Der Kläger forderte von der Beklagten die Ermittlung des Wertes der beiden Wohnungen durch Sachverständigengutachten jeweils bezogen auf den Todestag des Erblassers und auf das Datum der Eintragung der Gesellschaften als Eigentümer. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, den Wert der beiden Wohnungen am Todestag des Erblassers durch Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu ermitteln. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Dem Kläger steht als Pflichtteilsberechtigtem gegen die beklagte Erbin gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Wertermittlung hinsichtlich der Gesellschaftsanteile des Erblassers zu, der sich jedenfalls auch auf den Wert der beiden Wohnungen als jeweils einzigem Vermögensgegenstand der Gesellschaften richtet.

Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt. Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht.

Infolgedessen war die vereinbarte Anwachsung der Gesellschaftsanteile des Erblassers unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs im Fall seines Vorversterbens als Schenkung des Erblassers an die Beklagte i.S.v. § 2325 Abs. 1 BGB anzusehen. Die Beklagte wurde durch die abfindungsfreie Anwachsung der Gesellschaftsanteile aus dem Vermögen des Erblassers bereichert. Das Berufungsgericht hat in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass dieser Erwerb nach dem Willen der Beteiligten nicht durch eine Gegenleistung der Beklagten ausgeglichen werden sollte. Dies steht durchaus im Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung.

Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hier eine nach dem Willen der Beteiligten unentgeltliche Zuwendung des Erblassers festgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist ohne Bedeutung, ob eine Ausgestaltung des gemeinsamen Eigentums an den Wohnungen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft rechtliche Vorteile hat. Für die Frage der Unentgeltlichkeit kommt es allein darauf an, ob die mit dem abfindungsfreien Übergang der Gesellschaftsanteile verbundene Entreicherung des Erblassers gerade aus dem Vermögen der Beklagten als Zuwendungsempfängerin ausgeglichen werden sollte. Das war hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Schenkungen - auch soweit der Abfindungsausschluss nur privatschriftlich vereinbart worden war - wirksam waren.
 
BGH online
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