Auch alkoholische Getränke können nach der Fluggastrechte-VO Erfrischungen darstellen
LG Düsseldorf v. 7.11.2024 - 22 S 175/24
Der Sachverhalt:
Nach einer Flugverspätung am 13.10.2022 waren den Klägern für Mahlzeiten und Getränke Kosten entstanden. Diese verlangten sie später gerichtlich von dem beklagten Flugunternehmen ersetzt. Das AG hat entschieden, dass den Klägern gegen die Beklagte wegen Verletzung der Pflicht aus Art. 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Mahlzeiten und Getränke zustehe. Dies gelte aber nicht für die alkoholischen Getränke in Form von Bier und Wein, da diese keine "Erfrischungen" nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO darstellten.
Das LG hat in einem Beschluss darauf hingewiesen, dass es anderer Ansicht ist.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des AG hält die Kammer den Ersatz der Kosten für sämtliche geltend gemachten Positionen für ersatzfähig. Dies gilt auch für die Verpflegungskosten, welche für Wein und Bier angefallen sind.
Eine Beschränkung der Verpflegung auf nichtalkoholische Getränke ist dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO, der von "Erfrischungen" (englische Fassung: "refreshments") spricht, nicht zu entnehmen. Es kommt für die Ersatzfähigkeit weniger auf die Art der konsumierten Getränke an, sondern darauf, ob Umfang und Kosten der Verpflegung sich gemessen an der Wartezeit noch in einem angemessenen Rahmen halten. In der Praxis werden den Passagieren oftmals Gutscheine ausgehändigt, die bei Anbietern innerhalb des für die betreffenden Passagiere zugänglichen Teils des Flughafens oder in Lounges nach Belieben einlösbar sind.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger, die erst am nächsten Tag mit einem anderen Flug zu ihrem Endziel befördert worden waren, zusammen am Abend Wasser für je 1,58 €, Wein für je 15,75 € und Bier für 4,50 € bzw. 7,20 € konsumiert. Für das Abendessen fielen 13,50 € bzw. 17,10 € an. Die konsumierten Getränke und das Essen hielten sich gemessen an der Anzahl der Personen und der Wartezeit daher in einem angemessenen Rahmen. Eine Unterscheidung, ob die Erfrischungen Grundbedürfnisse decken oder dem Genuss dienen, lässt sich dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entnehmen.
Zur Auslegung der Vorschrift kann - da es sich um eine europarechtliche Regelung handelt - nicht auf Leitsätze für Erfrischungsgetränke der Deutschen Lebensmittelbuch Kommission abgestellt werden.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Zumutbare Maßnahmen zur Flugverspätungsbegrenzung
BGH vom 10.10.2023 - X ZR 123/22
MDR 2024, 18
MDR0062226
Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
Ersatzflug nach unwetterbedingter Zerstörung des Flughafens
BGH vom 10.11.2022 - X ZR 97/21
MDR 2023, 88
Aufsatz
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts in den Jahren 2023/24
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2024, 1157
Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Die perfekte Basisausstattung zum Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht finden Praktiker in diesem Beratermodul. Jetzt neu und zusätzlich mit der GVRZ - Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht! 4 Wochen gratis nutzen!
Justiz NRW
Nach einer Flugverspätung am 13.10.2022 waren den Klägern für Mahlzeiten und Getränke Kosten entstanden. Diese verlangten sie später gerichtlich von dem beklagten Flugunternehmen ersetzt. Das AG hat entschieden, dass den Klägern gegen die Beklagte wegen Verletzung der Pflicht aus Art. 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Mahlzeiten und Getränke zustehe. Dies gelte aber nicht für die alkoholischen Getränke in Form von Bier und Wein, da diese keine "Erfrischungen" nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO darstellten.
Das LG hat in einem Beschluss darauf hingewiesen, dass es anderer Ansicht ist.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des AG hält die Kammer den Ersatz der Kosten für sämtliche geltend gemachten Positionen für ersatzfähig. Dies gilt auch für die Verpflegungskosten, welche für Wein und Bier angefallen sind.
Eine Beschränkung der Verpflegung auf nichtalkoholische Getränke ist dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO, der von "Erfrischungen" (englische Fassung: "refreshments") spricht, nicht zu entnehmen. Es kommt für die Ersatzfähigkeit weniger auf die Art der konsumierten Getränke an, sondern darauf, ob Umfang und Kosten der Verpflegung sich gemessen an der Wartezeit noch in einem angemessenen Rahmen halten. In der Praxis werden den Passagieren oftmals Gutscheine ausgehändigt, die bei Anbietern innerhalb des für die betreffenden Passagiere zugänglichen Teils des Flughafens oder in Lounges nach Belieben einlösbar sind.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger, die erst am nächsten Tag mit einem anderen Flug zu ihrem Endziel befördert worden waren, zusammen am Abend Wasser für je 1,58 €, Wein für je 15,75 € und Bier für 4,50 € bzw. 7,20 € konsumiert. Für das Abendessen fielen 13,50 € bzw. 17,10 € an. Die konsumierten Getränke und das Essen hielten sich gemessen an der Anzahl der Personen und der Wartezeit daher in einem angemessenen Rahmen. Eine Unterscheidung, ob die Erfrischungen Grundbedürfnisse decken oder dem Genuss dienen, lässt sich dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entnehmen.
Zur Auslegung der Vorschrift kann - da es sich um eine europarechtliche Regelung handelt - nicht auf Leitsätze für Erfrischungsgetränke der Deutschen Lebensmittelbuch Kommission abgestellt werden.
Rechtsprechung
Zumutbare Maßnahmen zur Flugverspätungsbegrenzung
BGH vom 10.10.2023 - X ZR 123/22
MDR 2024, 18
MDR0062226
Rechtsprechung (siehe Leitsätze)
Ersatzflug nach unwetterbedingter Zerstörung des Flughafens
BGH vom 10.11.2022 - X ZR 97/21
MDR 2023, 88
Aufsatz
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts in den Jahren 2023/24
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2024, 1157
Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Die perfekte Basisausstattung zum Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht finden Praktiker in diesem Beratermodul. Jetzt neu und zusätzlich mit der GVRZ - Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht! 4 Wochen gratis nutzen!