21.05.2021

Begrenzter Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber Wohngebäudeversicherung

Den Wohnungseigentümer kann im Einzelfall nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB die Obliegenheit treffen, die sein Sondereigentum betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der zu ersetzende Mietausfallschaden zeitlich zu begrenzen.

OLG Nürnberg v. 10.5.2021, 8 U 3174/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Miteigentümer in einer Eigentümergemeinschaft. Für das Anwesen besteht seit dem Jahre 2001 eine Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten. Versicherungsnehmerin ist die Fa. A. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 88) sowie verschiedene Zusatzklauseln und -bedingungen zugrunde (Anlagenkonvolut K 37).

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Wasserschaden, der sich im Dezember 2009 in der Wohnung des Klägers ereignet hatte. Diesbezüglich ist der Kläger ermächtigt worden, Ersatz für seine Wohnung betreffende Schäden am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen. Die Beklagte hat vorgerichtlich rund 8.397 € an den Kläger erstattet.

Das LG hat der auf bedingungsgemäßen Ersatz der Reparaturkosten aus dem Wasserschaden gerichteten Klage stattgegeben. Den auf Erstattung der Mietausfallkosten gerichteten Schadensersatzanspruch hat das Gericht auf den Zeitraum bis einschließlich Januar 2014 begrenzt. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Anschlussberufung der Beklagten für wirkungslos erklärt.

Die Gründe:
Zu Recht hat das LG den auf Erstattung der Mietausfallkosten gerichteten Schadensersatzanspruch auf den Zeitraum bis einschließlich Januar 2014 begrenzt.

Frei von Beanstandungen hat die Vorinstanz einen Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht festgestellt (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB), weil es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, die Wohnung nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen und die hierfür erforderlichen Kosten vorzufinanzieren. Dieser Mitverschuldenseinwand scheitert nicht daran, dass der Beklagten eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre.

Ob und welche Maßnahmen der Geschädigte zur Minderung des Schadens treffen muss, ist gesetzlich nicht geregelt und lässt sich nicht losgelöst vom Einzelfall pauschal beantworten. Entscheidend ist letztlich, ob der Kläger die Maßnahmen getroffen hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge zur Minderung des Schadens ergreifen würde und die ihm nach Treu und Glauben zumutbar waren. Die in anderen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen und dem Geschädigten dürfen keine überobligationsmäßigen Anstrengungen abverlangt werden. Andererseits darf der Geschädigte aber auch nicht sehenden Auges den längeren Ausfall der Nutzbarkeit einer in seinem Eigentum stehenden Sache in Kauf nehmen.

Es bleibt auch dabei, dass der Kläger im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend vorgetragen hat, dass und warum ihm die Vorfinanzierung der Sanierungskosten - soweit sie nicht ohnehin die Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen hatte - weder möglich noch zumutbar war. Allein der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger über die vorgerichtlich erstatteten Kosten hinausgehende berechtigte Zahlungen vorenthalten hat, genügt für einen solchen Sachvortrag nicht. Im Übrigen ist es entgegen der Interpretation des Klägers nicht so, dass die behauptete beschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für sich genommen eine Obliegenheitsverletzung darstellen würde. Diese folgt vielmehr daraus, dass der Kläger im konkreten Einzelfall nicht zeitlich unbegrenzt und untätig abwarten durfte, dass die Beklagte ihrer Zahlungspflicht vollständig nachkommt.

Die Anschlussberufung der Beklagten verliert mit der Zurückweisung der Berufung ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO). Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und eine Anschlussberufung damit gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos, sind dem Berufungsführer grundsätzlich die gesamten Kosten der zweiten Instanz aufzuerlegen.
Bayern.Recht
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