13.06.2017

Bemessung des Streitwerts gem. §§8,9 ZPO bei Feststellung des Fortbestands eines (Unter-)Pachtverhältnisses im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

Klagt ein Unterpächter auf Feststellung des Fortbestands des Unterpachtvertrags zwischen ihm und dem Unterverpächter sowie Fortbestands des Generalpachtvertrags zwischen dem Unterverpächter und dem Generalverpächter und kommt es ihm hierbei ausschließlich darauf an sein Besitzrecht zu verteidigen, so bemessen sich der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des Pachtzinses des Unterpachtvertrags. Das Feststellungsurteil entfaltet zwischen den einfachen Streitgenossen keine Rechtskraftwirkung.

BGH 18.5.2017, III ZR 525/16
Der Sachverhalt:
Die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin von Gartengrundstücken. 1993 vereinbarte sie mit dem Beklagten zu 2 einen Generalpachtvertrag über Kleingartenanlagen mit dem Zweck der kleingärtnerischen Nutzung gem. den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes. Der vom Beklagten zu 1 an die Beklagten zu 2 zu zahlende jährliche Pachtzins beträgt 42.963 Euro.

2009 verpachtete der Beklagte zu 1 eine Kleingarten Parzelle für ein jährliches Entgelt in Höhe von 239 Euro an die Klägerin unter. Im Juni 2013 kündigte die Beklagte zu 2 den Generalpachtvertrag über die Kleingartenanlage mit dem Beklagten zu 1 zum 31.12.2013. Daraufhin kündigte der Beklagte zu 1 ebenfalls den Unterpachtvertrag mit der Klägerin.

Die Klägerin widersprach der Kündigung und kam der Räumungs- und Herausgabeaufforderung der Beklagten zu 2 nicht nach. Sie erhob sodann Feststellungsklage über den Fortbestand des Generalpachtvertrags sowie des Unterpachtvertrags. Die Klage hatte vor dem LG hinsichtlich des Unterpachtvertrags teilweise und vor dem Berufungsgericht hinsichtlich beider Verträge in vollem Umfang Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, da der nötige Wert der Beschwer von über 20.000 Euro nach § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO nicht vorliegt.

Der Wert der Beschwer ist gem. §§ 8, 9 ZPO lediglich mit bis zu 1000 Euro zu bemessen.

Maßgeblich für die Bemessung ist der Wert des Interesses des Rechtsmittelklägers an der gewünschten Abänderung des Urteils; im vorliegenden Fall an der Beseitigung der Feststellung des Fortbestands des Generalpachtvertrags zwischen ihr und dem Beklagten zu 1. Dieser Wert ist nach §§ 8,9 ZPO der dreieinhalbfache Jahresbetrag des Pachtzinses (=838,35 €) für die Parzelle der Klägerin. § 8 ZPO findet auch auf Kleingartenpachtverhältnisse sowie Feststellungsklagen Anwendung. Im Rahmen seiner Wertbemessung ist sodann die zulässige Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages nach § 9 ZPO anzuwenden, wenn wie im Streitfall das Ende des streitigen Pachtverhältnisses nicht bestimmt und auch nicht näher zu bestimmen ist.

Zwar bezieht sich der von der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Feststellungsausspruch nicht unmittelbar auf den Unterpachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1, sondern auf den Generalpachtvertrag zwischen den Beklagten zu 1 und 2. Trotzdem ist lediglich auf den nach dem Unterpachtvertrag zu entrichtenden jährlichen Pachtzins abzustellen, da sowohl das Interesse der Klägerin an der Feststellung des Fortbestands des Generalpachtvertrags als auch die damit verbundene Beschwer des Beklagten zu 2 sich auf das Pachtverhältnis über die Parzelle beschränken.


Die Klägerin beabsichtigt mit ihren Feststellungsanträgen sowohl hinsichtlich des Generalpachtvertrags als auch des Unterpachtvertrags ausschließlich ihr Besitzrecht an der Parzelle zu verteidigen. Ihr Klagebegehren schließt daher nicht den Generalpachtvertrag als solchen mit ein, sondern nur das Fortbestehen ihres Besitzrechts an der Parzelle. Daher ist auch die Beschwer der Beklagten zu 2 auf die für sie belastenden Feststellungen zum Besitzrecht der Klägerin an der Parzelle begrenzt. Der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts entfaltet seine Rechtskraftwirkung allein im Verhältnis zwischen der Klägerin einerseits und den Beklagten 1 und 2 andererseits. Eine Bindungswirkung im Verhältnis der Beklagten 1 und 2 als einfache Streitgenossen entsteht nicht. Ebenso im Verhältnis zu anderen Parzellenpächtern und ihren Parzellen entsteht keine Bindungswirkung. Er ist nur für das Unterpachtverhältnis über die Parzelle der Klägerin rechtlich relevant.

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