08.05.2025

Bewertung der Anträge auf Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis mit einer Monatsvergütung

Anträge auf Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis werden entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs mit insgesamt einer Monatsvergütung bewertet, auch wenn sie kumulativ oder hilfsweise gestellt sind. Diese Begrenzung auf insgesamt ein Bruttomonatsgehalt gilt auch in den Fällen, in denen im Verfahren nur ein Zwischen- oder nur Endzeugnis beantragt ist und die Parteien in einem Vergleich eine Regelung über Zwischen- und Endzeugnis oder nur über das nicht eingeklagte Zwischen- oder Endzeugnis treffen.

Hessisches LAG v. 28.4.2025 - 12 Ta 309/25
Der Sachverhalt:
In dem hier zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom 4.1.2024 zum 31.3.2024, um die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und, hilfsweise für den Obsiegensfall, um die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Produktionshelferin.

In der Güteverhandlung vor dem ArbG schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche krankheitsbedingte Kündigung der Beklagten fristgemäß zum 31.3.2024 endet, die Freistellung der Klägerin bis zum Beendigungszeitpunkt unter Vergütungsfortzahlung und unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche geregelt wird, die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet wird, die Beklagte der Klägerin unter dem Beendigungsdatum ein qualifiziertes Zeugnis mit inhaltlichen Festlegungen zu Leistung, Verhalten und zu einer Abschlussformulierung zu erteilen hat und die Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche unter gegenseitiger Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits bestimmt wird.

Vor Schluss der Güteverhandlung setzte das ArbG den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf rd. 10.800 € und für den Vergleich auf rd. 14.300 € fest. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse, der wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Klägerin im Rahmen der Wertfestsetzung zu beteiligen gewesen wäre und nicht beteiligt worden ist, legte nach erstmaliger Kenntniserlangung am 18.2.2025 am gleichen Tag Beschwerde gegen die Festsetzung ein und beantragte, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG für das Verfahren auf rd. 10.400 € und für den Vergleich auf rd. 10.900 € festzusetzen. Hierbei ist er ausgehend von dem Jahresbruttogehalt der Klägerin von einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt i.H.v. rd. 2.600 € ausgegangen und hat für den Kündigungsschutzantrag drei Bruttomonatsgehälter in Ansatz gebracht und für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ein Bruttomonatsgehalt. Hinsichtlich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich hat er einen Vergleichsmehrwert von 20 % eines Bruttomonatsgehaltes wegen der Regelung zur Erteilung eines Endzeugnisses berücksichtigt.

Das ArbG half der Beschwerde teilweise ab und setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klage auf rd. 10.400 € und für den Vergleich auf rd. 13.000 € fest. Hierbei ist es hinsichtlich des Verfahrenswerts von vier Bruttomonatsgehältern à rd. 2.600 € ausgegangen und hat als Vergleichsmehrwert ein volles Bruttomonatsgehalt wegen der in Ziffer 4 geregelten Endzeugniserteilungspflicht in Ansatz gebracht, da die Parteien über den Inhalt des Zeugnisses ausweislich der Erklärungen der Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren streitig verhandelt hätten. Soweit das ArbG der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat es sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde hatte Erfolg; das LAG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich auf rd. 10.900 € fest.

Die Gründe:
Das ArbG hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG für den Vergleich zu hoch festgesetzt.

Die Entscheidung wird auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 1.2.2024 gestützt, auch wenn dieser keinerlei bindende Wirkung besitzt. Der Streitwertkatalog enthält u.a. die folgende Empfehlung: "29.3 Zwischenzeugnis: Bewertung wie I. Nr. 29.2. Wird ein Zwischen- und ein Endzeugnis (kumulativ oder hilfsweise) im Verfahren verlangt: Insgesamt 1 Monatsvergütung".

Für die in Ziffer 4 des Vergleichs geregelte Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis mit feststehender Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie einer entsprechenden Abschlussformulierung zu erteilen, wären grundsätzlich 20 % eines Bruttomonatsentgelts in Ansatz zu bringen. Allerdings würde vorliegend die Bewertung von Ziffer 4 des Vergleichs mit 20 % eines Monatsentgelts ausscheiden, weil bereits im Verfahrenswert der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses berücksichtigt ist und nach der Empfehlung in Ziffer 29.3 des Streitwertkatalogs Zwischen- und Endzeugnis auch insgesamt nicht mit mehr als einer Monatsvergütung zu bemessen sind.

Es kann im Rahmen der Wertfestsetzung auch keine Rolle spielen, dass die Endzeugniserteilung nicht Gegenstand eines Klageantrags war, sondern "nur" Gegenstand des Vergleichs geworden ist. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich die Bewertung vor Augen führt, die in Anwendung des Streitwertkatalogs zu erfolgen hätte, wenn jeweils Klageanträge auf Zwischenzeugnis- und End Zeugniserteilung gestellt wären. Ausgehend von 29.3 wäre eine Bemessung mit insgesamt einem Bruttomonatsgehalt geboten. In einem hierzu geschlossenen Vergleich gäbe es insoweit keinen Mehrwert, weil es keine über die Klageanträge hinausgehende Regelung gäbe. An dieser Bemessung mit insgesamt einer Bruttomonatsvergütung kann sich nichts dadurch ändern, dass ein Endzeugnisantrag neben dem Zwischenzeugnisantrag im Verfahren nicht gestellt ist und erst im Vergleich eine Regelung über die Endzeugniserteilung erfolgt.

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