06.11.2018

Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten seines Arbeitgebers ohne Gegenleistung ist nicht per se sittenwidrig

Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers ist nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird.

BGH 11.9.2018, XI ZR 380/16
Der Sachverhalt:

Die Klägerin hatte der GmbH (Hauptschuldnerin) Darlehen in Höhe von ca. 2 Mio. € zur Finanzierung von Bauvorhaben gewährt. 2009 geriet die Hauptschuldnerin in eine wirtschaftlich schwierige Lage. Der Hauptschuldnerin drohte die Insolvenz. Den Beklagten, die damals Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin waren, war dies bekannt. Da die Insolvenz ohne neue Kreditmittel wahrscheinlich war, verlangte die Klägerin bei Gewährung eines weiteren Darlehens Bürgschaften finanzstarker Personen. Am 7.4.2009 schloss die Klägerin mit er Hauptschuldnerin einen Darlehensvertrag über 150.000 € zu 8 % Zinsen p.a. zunächst befristet bis zum 31.12.2009 unter der Voraussetzung, dass ihr weitere Personalsicherheiten gestellt würden.

Die Beklagten übernahmen am gleichen Tag auf Bitten des Geschäftsführers der Hauptschuldnerin und nach Erteilung einer Vermögensauskunft jeweils eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus diesem Darlehensvertrag. Als sich abzeichnete, dass die Hauptschuldnerin den Darlehensbetrag über 150.000 € bei Fälligkeit nicht würde zurückzahlen können, wurde die Laufzeit des Kredits verlängert, worauf die Beklagten ihre Bürgschaften erstreckten. Im Juni 2011 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin eröffnet und die Klägerin nahm die Beklagten aus den Bürgschaften in Anspruch.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten gesamtschuldnerisch Zahlung von 150.000 € nebst Zinsten i.H.v. 8 %. Die Beklagten bestritten die Auszahlung der Darlehensvaluta und beriefen sich auf die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverträge. Das LG wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin hatte schließlich vor dem BGH Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Die Gründe:

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Sittenwidrigkeit der von den Beklagten übernommenen Bürgschaften nach § 138 Abs. BGB nicht angenommen werden. Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten ist nicht allein deswegen schon sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird. Nach der BGH-Rechtsprechung kann die von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für ein Darlehen des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft sittenwidrig sein, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Arbeitnehmerbürgschaften schon sittenwidrig sind, wenn dem bürgenden Arbeitnehmer kein angemessener Ausgleich für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos zufließt. Eine Mindermeinung nimmt dann stets eine Sittenwidrigkeit auch ohne finanzielle Überforderung an. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die vorzugswürdig ist, verlangt jedoch in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Bürgschaft nahestehender Personen auch für Arbeitnehmerbürgschaften das Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen. Eine private Bürgschaft wird typischerweise unentgeltlich und zur Unterstützung des Hauptschuldners in einer für diesen wirtschaftlich schwierigen Situation übernommen. Allein die Kenntnis des Gläubigers von solchen Umständen kann mithin eine Sittenwidrigkeit nicht begründen.  Das Motiv eines unentgeltlich bürgenden Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu erhalten, führt daher auch nicht zur Sittenwidrigkeit.

Die Übernahme einer Arbeitnehmerbürgschaft kann zudem für einen solventen Arbeitnehmer, ein hinnehmbares Risiko darstellen, das sich für ihn auszahlen kann. Ein solches Handeln ist von der Privatautonomie gedeckt und steht nicht in Widerspruch zu Wertungen der Rechts-und Sittenordnung. Die Gegenansicht würde zudem zu Wertungswidersprüchen zwischen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Angehörigen- und der Arbeitnehmerbürgschaft führen, da die Sittenwidrigkeit der Angehörigenbürgschaft eine krasse finanzielle Überforderung voraussetzt.

Sonstige besonders erschwerende und dem Bürgschaftsgläubiger zurechenbare Umstände, die unabhängig von der finanziellen Überforderung zu einer Sittenwidrigkeit der Bürgschaft führen würden, sind nicht festgestellt worden.

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