17.06.2025

Datenschutz: Meldung von Mieter-Daten an Grundversorger zulässig

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat entschieden, dass - infolge der Umsetzung des § 20a EnWG - die Übermittlung von Mieter-Daten durch Vermieter bzw. beauftragte Verwalter an den jeweiligen Grundversorger ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe durch berechtigte Interessen i.S.d. Art. 6 DS-GVO gerechtfertigt ist.

Hintergrund:
Nehmen Mieter in ihrer neu bezogenen Wohnung Strom ab, ohne zuvor einen Stromlieferungsvertrag mit einem Stromversorger abgeschlossen zu haben, kommt aufgrund einer Realofferte des jeweiligen Grundversorgers zwischen diesem und den Mietern ein Stromlieferungsvertrag zustande (vgl. auch § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)). Mieter sind in diesem Fall verpflichtet, die Stromentnahme dem jeweiligen Grundversorger anzuzeigen. Vielen Menschen ist die Pflicht indes gar nicht bekannt; manche vergessen es im Rahmen des Umzugsstresses. Grundversorger stehen dann in einer vertraglichen Beziehung zu Personen, deren Identität sie nicht kennen. Infolgedessen können Grundversorger sich nur an die Wohnungseigentümer (im Folgenden auch Vermieter) wenden.

Während Mieter bisher innerhalb der ersten sechs Wochen nach Wohnungsübergabe einen Stromversorger wählen können, welcher dann den Leistungszeitraum des Grundversorgers mitabrechnet, wird diese Möglichkeit aufgrund der Umsetzung des § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durch den Beschluss der 6. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur vom 21.3.2024 (Änderung der "Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität") ab dem 6.6.2025 nicht mehr möglich sein. Sofern Mieter vor dem erstmaligen Strombezug (i.d.R. bei Wohnungsübergabe) keinen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Versorger abgeschlossen haben sollten, wird nunmehr in jedem Falle der Grundversorger die bezogene elektrische Energie den Mietern in Rechnung stellen.

Vor diesem Hintergrund ist sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) einig, dass - infolge der Umsetzung des § 20a EnWG - die Übermittlung von Mieter-Daten durch Vermieter bzw. beauftragte Verwalter an den jeweiligen Grundversorger ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe durch berechtigte Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gerechtfertigt ist.

Vermieter und Verwalter müssen die betroffenen Mieter nach Art. 13 Abs. 3 DS-GVO rechtzeitig vorab über die beabsichtigte Datenübermittlung an den Grundversorger informieren. Nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen empfiehlt sich diese Information bereits bei Abschluss des Mietvertrags. Zudem sollten die Vermieter die Mieter zuvor fragen, ob sie rechtzeitig vor der Wohnungsübergabe einen Stromlieferungsvertrag bei ihrem Versorger abgeschlossen haben oder ob sie sich selbst beim Grundversorger anmelden werden, wodurch sie eine Mitteilung an den Grundversorger vermeiden können. Eine Übermittlung vor dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe ist in der Regel nicht gerechtfertigt.

Begründung:
Wenn Vermieter oder Verwalter die Daten von Neumietern nach der Wohnungsübergabe dem jeweiligen Grundversorger mitteilen, können sie sich auf das berechtigte Interesse des Grundversorgers, die Identität der neuen Vertragspartner zu kennen, sowie das - ggf. eigene - Interesse der Vermieter, nicht vom Grundversorger für die von den Mieter bezogene elektrische Energie in Anspruch genommen zu werden, berufen.

Diese berechtigten Interessen bestehen ab der Wohnungsübergabe, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Stromverbrauchs durch Licht, Klingeltrafo, Kühlschrank und ähnlichem nahezu sicher davon ausgegangen werden kann, dass eine vertragliche Beziehung zwischen Grundversorger und Mietern entstanden ist, sofern kein anderweitiger Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Versorger abgeschlossen wurde. Damit Vermieter und Verwalter sich auf berechtigte Interessen berufen können, müssen sie sicherstellen, dass die betroffenen Mieter im Voraus nach Art. 13 DS-GVO über die beabsichtigte Datenübermittlung informiert werden. Für eine Mitteilung vor Wohnungsübergabe dürfte indes in aller Regel kein berechtigtes Interesse bestehen, da bis dahin die Möglichkeit besteht, dass die Mieter noch einen Stromlieferungsvertrag abschließen werden oder bereits abgeschlossen haben.

Zwar besteht gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 StromGVV eine eigene Mitteilungspflicht der Mieter. Die Übermittlung der Mieter-Daten ist aber in den Fällen als erforderlich anzusehen, in denen die Vermieter und Verwalter trotz rechtzeitiger Vorabinformation keine Rückmeldung von den Mietern über einen Vertragsschluss mit einem Energieversorger bis zum bzw. am Tag der Wohnungsübergabe erhalten haben. In diesen Konstellationen gibt es dann kein gleich geeignetes, milderes Mittel.

Die Interessen der Mieter überwiegen die berechtigten Interessen der Vermieter und Grundversorger nicht, da sie gemäß § 2 Abs. 3 StromGVV einerseits zur Mitteilung der eigenen Daten verpflichtet gewesen sind und andererseits in einer solchen vertraglichen Beziehung kein Recht auf Anonymität besteht.

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