05.01.2023

Dieselskandal: Voraussetzungen für stillschweigenden Verzicht hinsichtlich der Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB

Der Verkäufer kann jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB - bzw. auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge - verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) Aufgabe des Rechts durch den Verkäufer verstehen darf. Diese lassen sich grundsätzlich noch nicht ohne Weiteres einem Schreiben des Fahrzeugverkäufers entnehmen, mit dem der Fahrzeugkäufer über die Bereitstellung eines Software-Updates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet.

BGH v. 16.11.2022 - VIII ZR 383/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Kaufmann im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte handelt mit Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns und Konzerntochter der zweitbeklagten - am vorliegenden Revisionsverfahren nicht beteiligten - Volkswagen AG. Die Klägerin hatte am 7.4.2015 unter ihrer Firma "B." bei der Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug der Marke VW Tiguan 2,0 TDI zum Preis von 25.390 € erworben. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 (Abgasnorm Euro 5) ausgestattet, der, wie der Öffentlichkeit aufgrund umfangreicher Presseberichterstattung Ende September 2015 bekannt wurde, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, die auf dem Prüfstand zu einem geringeren Stickoxidausstoß führt als im normalen Fahrbetrieb.

Nach Beanstandung durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Oktober 2015 entwickelte die Fahrzeugherstellerin für den Motor ein Software-Update, das einen vorschriftsgemäßen Zustand herstellen sollte und vom Kraftfahrt-Bundesamt am 1.6.2016 freigegeben wurde. Mit Schreiben vom 14.10.2016 teilte die Fahrzeugherstellerin der Klägerin mit, dass das Software-Update bereitgestellt sei und die Klägerin, um das Update aufspielen zu lassen, einen Termin bei einem ihrer Servicepartner vereinbaren solle. Mit Schreiben vom 15.11.2016 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte unter Fristsetzung die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte der Klägerin am 10.8.2017 ein Schreiben zukommen lassen, mit dem sie diese über die Bereitstellung eines Software-Updates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet, um die Vereinbarung eines Termins zum Aufspielen des Updates in ihrer Werkstatt gebeten und auf die Übernahme der Kosten der Maßnahme durch den Hersteller sowie die Möglichkeit einer für den Fahrzeugkäufer kostenlosen Überlassung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Maßnahme hingewiesen hat. Das LG hat die Klage daraufhin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das KG die Beklagte - gestützt auf ein nach dem hilfsweise erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag bestehendes Rückabwicklungsschuldverhältnis - im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten war erfolgreich.

Gründe:
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch aus § 346 Abs. 1, 2, § 437 Nr. 2 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF zugesprochen. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen einer verspäteten Anzeige der Klägerin über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs wegen der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung konkludent verzichtet habe und die Klägerin deshalb an einem hierauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB) nicht aufgrund einer gem. § 377 Abs. 3 HGB fingierten Genehmigung der Kaufsache gehindert sei.

Die Vorschrift des § 377 HGB ist im Interesse der im Handelsverkehr unerlässlichen schnellen Abwicklung der Handelsgeschäfte streng auszulegen. Es soll möglichst schnell Klarheit darüber geschaffen werden, ob das Geschäft ordnungsgemäß abgewickelt worden ist. Deshalb wird dem Käufer im Regelfall eine Erklärungsfrist von (nur) wenigen Tagen zugebilligt. Jedenfalls ist eine über zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erhobene Mängelrüge nicht mehr "unverzüglich" i.S.v. § 377 Abs. 3 HGB. Infolgedessen war die erstmals mit der Rücktrittserklärung der Klägerin vom 15.11.2016 erfolgte Mängelanzeige nicht rechtzeitig.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Verzicht der Beklagten auf die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 3 HGB bejaht. Zwar kann ein Verkäufer jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB - bzw. auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge - verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) Aufgabe des Rechts - hier: des Verspätungseinwands - durch den Verkäufer verstehen darf. Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich grundsätzlich noch nicht ohne Weiteres einem Schreiben des Fahrzeugverkäufers entnehmen, mit dem der Fahrzeugkäufer über die Bereitstellung eines Software-Updates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet, um die Vereinbarung eines Termins zum Aufspielen des Updates in der Werkstatt des Fahrzeugverkäufers gebeten und auf die Übernahme der Kosten der Maßnahme durch den Hersteller sowie die Möglichkeit einer für den Fahrzeugkäufer kostenlosen Überlassung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Maßnahme hingewiesen wird.

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Rechtsprechung:
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