22.07.2019

Duldungspflicht privater Waldeigentümer hinsichtlich ausgewilderter Wisente im Rothaargebirge

Besteht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eine Maßnahme i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, durch die eine Gruppe Wisente in einem Waldgrundstück freigesetzt werden, muss der Eigentümer eines angrenzenden Waldgrundstücks das Eindringen der Gruppe auf sein Grundstück dulden, solange dies die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Verein, der die Freisetzung vornimmt, gilt in der Freisetzungsphase als sog. mittelbarer Handlungsstörer und haftet damit für etwaige Schäden, die die Tiere anrichten.

BGH v. 19.7.2019 - V ZR 177/17
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sich die Wiederansiedlung von Wisenten im Rothaargebirge zum Ziel gesetzt hat. Der Verein entließ eine Gruppe Wisenten in das Projektgebiet, wofür ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Bezirksregierung Arnsberg und dem Eigentümer des Waldstücks geschlossen wurde und das Vorhaben von dem zuständigen nordrhein-westfälischen Ministerium genehmigt wurde.

Der Kläger ist der Waldstückeigentümer des angrenzenden Gebiets. Im Laufe der Freisetzungsphase, also der geplanten Zeit des Projekts, verließen die Wisenten im Zuge ihrer Wanderungen das Projektgebiet und drangen in den Grundbesitz des Klägers ein. Wegen der Schäden an den in dem Waldstück des Klägers befindlichen Rotbuchen, die dadurch entstanden, dass die Wisente die Rinde abfraßen, leistete der Verein Zahlungen an den Kläger.

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger das Ziel, dass der Verein geeignete Maßnahmen ergreifen muss, um ein Betreten seiner Grundstücke durch die Wisente zu verhindern. Das Projektgebiet ist nicht eingezäunt. Darüber hinaus sollte festgestellt werden, dass der Verein alle zukünftig durch die Wisente verursachten Schäden zu ersetzten hat.

Das LG gab dem Unterlassungsanspruch statt, gewährte jedoch keine Schadensersatzpflicht des Vereins. Im Berufungsverfahren gab das OLG dem Unterlassungsanspruch grundsätzlich weiterhin statt und verpflichtete zudem den Verein zu Schadensersatzzahlungen. Der BGH wies die Entscheidung bezüglich des Unterlassungsanspruches an das OLG zurück und bestätigte darüber hinaus eine Schadensersatzpflicht des Vereins.

Die Gründe:
Der Kläger hat die Wisente auf seinem Waldgrundstück zu dulden, insofern nicht durch diese die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Unabhängig vom Bestehen des Unterlassungsanspruchs haftet der Verein für die durch die Wisente verursachten Baumschäden entweder gem. § 833 Satz 1 BGB oder infolge eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog.

Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen im Ausgangspunkt vor. Das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück wird beeinträchtigt, eine Wiederholungsgefahr ist indiziert. Während der Freisetzungsphase ist der Verein als sog. mittelbarer Handlungsstörer hierfür verantwortlich. Mittelbare Ursache für die Beeinträchtigung ist die Freisetzung der Wisente in dem nicht eingezäunten Projektgebiet. Die Tiere sind zudem noch im Eigentum des Vereins. Bei der Freisetzungsphase handelt es sich im Rahmen des Projekts noch um eine Beobachtungsphase, in der Erkenntnisse über das Verhalten der Tiere gewonnen werden sollen. Ein Einfangen der Tiere ist dem Verein jederzeit, wenn auch u.U. mit Schwierigkeiten verbunden, möglich. Mithin ist dem Verein das Verhalten der Tiere zuzurechnen.

Bis zur Beendigung der Freisetzungsphase kann jedoch eine Duldungspflicht des Klägers i.S.v. § 1004 Abs. 2 BGB aus § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ergeben. Insbesondere Eigentümer haben nach dieser Vorschrift u.a. Maßnahmen des Naturschutzes auf Grund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu dulden, soweit die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Maßnahme besteht hier in dem Freisetzen der Tiere. Wisente gehören zudem zu den prioritären Arten, für deren Erhaltung der Gemeinschaft eine besondere Verantwortung zukommt. Bei einem engeren Verständnis von § 65 BNatSchG entstünde eine Schutzlücke, die mit dem Wiederansiedlungsziel des Bundesnaturschutzgesetzes und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie unvereinbar wäre.

Das Bestehen der Duldungspflicht hängt noch davon ab, ob die Nutzung des Waldgrundstücks des Klägers durch die Wisente unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Duldungspflicht ist jedenfalls zeitlich auf die Freisetzungsphase begrenzt. Diese dient zur Erkenntnisgewinnung des Vereins über das Verhalten der Wisente und die Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie die öffentliche Sicherheit zu gewinnen. Sollte das Projekt beendet werden, endete eine etwaige Duldungspflicht des Klägers. Werden die Wisente aufgrund eines weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrags, also einer neuen rechtlichen Grundlage, herrenlos, unterfallen sie den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und müssen aus diesem Grund von privaten Eigentümern grundsätzlich geduldet werden.
BGH PM Nr. 098/2019 vom 19.7.2019
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