18.01.2023

Ehegatten müssen einer Zusammenveranlagung zustimmen

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Es besteht daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Eine solche Verpflichtung bleibt auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen.

OLG Bamberg v. 10.1.2023 - 2 UF 212/22
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind seit Anfang 2019 getrennt lebende Eheleute. Während des Zusammenlebens der Beteiligten hatte sich die Antragsgegnerin um die steuerlichen Belange der Eheleute gekümmert. Nachdem beide Eheleute durch das Finanzamt zur Abgabe von Einkommenssteuererklärungen für den Zeitraum 2013 bis 2019 aufgefordert worden waren, bemühte sich die Antragsgegnerin um die Zusammenstellung der für die Einreichung einer Steuererklärung erforderlichen Unterlagen, wobei sie hierfür auch Steuerunterlagen vom Antragsteller anforderte. Weiterhin wies sie den Antragsteller mehrfach darauf hin, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung gegenüber einer Einzelveranlagung der Ehegatten wirtschaftlich vorteilhaft wäre. Der Antragsteller verweigerte jedoch eine Mitwirkung an einer Zusammenveranlagung und forderte die eigenen Steuerunterlagen zurück.

Infolgedessen ergingen für die Antragsgegnerin seit dem 17.12.2020 rechtskräftige Steuerbescheide mit einer Erstattungsforderung von ca. 10.900 €. Gegenüber dem Antragsteller ergingen im Rahmen der Einzelveranlagung noch nicht bestandskräftige Einkommenssteuerbescheide vom 21.12.2020, die eine Nachzahlung von ca. 23.000 € enthielten.

Der Antragsteller hat von der Antragsgegnerin die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangt. Da seine Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig seien, könnte die erfolgte Einzelveranlagung der Ehegatten noch entsprechend abgeändert werden. Eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen den Beteiligten zur Einzelveranlagung sei nicht zustande gekommen. Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber auf eine bindende Absprache der Beteiligten zur Einzelveranlagung berufen.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das OLG zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung der Antragsgegnerin zur steuerlichen Zusammenveranlagung für die Jahre 2013 bis 2019 besteht nicht.

Zwar ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Es besteht daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibt auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Die Verpflichtung zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung war hier jedoch von den Beteiligten wirksam abbedungen worden.

Aus dem Schriftverkehr der Beteiligten ergab sich, dass der Antragsteller bereit war, die Nachteile einer Einzelveranlagung hinzunehmen. So wies er die Antragsgegnerin an, die Bearbeitung seiner steuerlichen Angelegenheiten rückgängig zu machen. Vielmehr sollte die Antragsgegnerin nur für sich eine Steuererklärung abgeben. Hiermit bestand zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber, dass keine Zusammenveranlagung erfolgen sollte, sondern die Steuererklärungen getrennt i.S. einer Einzelveranlagung abzugeben waren. Der aus der ehelichen Verbundenheit und Fürsorgepflicht grundsätzlich bestehende Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung war daher aufgrund der rechtsgeschäftlichen Absprache der Beteiligten erloschen.

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