10.10.2019

Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann die Vaterschaft nicht gem. § 1592 Nr. 2 BGB anerkennen

Erklärt ein Frau-zu-Mann-Transsexueller die Vaterschaft eines Kindes, welches vor der Eintragung des männlichen Geschlechts des Transsexuellen geboren wurde, ist diese Erklärung unwirksam, weil dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes gem. § 1592 Nr. 2 BGB mangels Status als Mann im Eltern-Kind-Verhältnis werden kann. Eine Vaterschaftserklärung gem. § 1592 Nr. 2 BGB wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück.

KG Berlin v. 15.8.2019 - 1 W 432/18
Der Sachverhalt:
Die Mutter des beteiligten Kindes begründete mit ihrem ebenfalls beteiligten Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Ihr Partner war bei Geburt weiblichen Geschlechts und ließ später nach erfolgter Geschlechtsumwandlung mit Beschluss des AG feststellen nun dem männlichen Geschlecht zugehörig zu sein. Ein Vater ist für das Kind nicht beurkundet. Mit öffentlich beurkundeter Erklärung erkannte der Partner der Mutter ihrer unter Zustimmung an, Vater des Kindes zu sein.

Das AG wies das zuständige Standesamt auf dessen Zweifelsvorlage hin an, den Beteiligten als Vater im Geburtenregister einzutragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Standesamtes war vor dem KG erfolgreich.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Folgebeurkundung nach § 27 Abs. 1 PStG liegen nicht vor. Den Erklärungen bezüglich der Vaterschaft kommt keine Wirkung zu.

Der Beteiligte ist nicht gem. § 1592 Nr. 2 BGB der rechtliche Vater des Kindes. Für die Rechtswirkungen der Anerkennungserklärungen nach §§ 1594ff. BGB ist es unerheblich, ob der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Besteht keine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes, wird die Anerkennung selbst dann wirksam, wenn der Anerkennende das Kind nicht gezeugt hat und dies offenkundig ist.

Jedoch kann die Vaterschaft nur von einem Mann anerkannt werden. Im Verhältnis zu dem Kind ist der Beteiligte, soweit es um die Begründung der Abstammung geht, weiterhin als Frau anzusehen. Das ergibt sich aus § 11 Satz 1 TSG, nach dem das Rechtsverhältnis zwischen dem Beteiligten und seinen Kindern unberührt bleibt. Die Rechte und Pflichten des Beteiligten im Verhältnis zu dem betroffenen Kind richten sich weiterhin nach seinem alten, weiblichen Geschlecht.

Auf die Reihenfolge von Geburt und Geschlechtsänderung kommt es nicht an. Das Kind wurde vor der gerichtlichen Entscheidung nach § 8 Abs. 1 TSG geboren. Eine Vaterschaftsanerkennung gem. § 1592 Nr. 2 BGB wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück. Es verstößt zudem nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, dass der Beteiligte von der Vaterschaft ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine Personengruppe von § 1592 Nr. 2 BGB auszunehmen, die nach ihrem biologischen Geschlecht zwingend verschieden von dem genetischen Vater des Kindes sein muss. Der Beteiligte hat die Möglichkeit, das Kind anzunehmen.

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