Ein nicht nur "etwas dominantes" Pferd
OLG Braunschweig v. 30.1.2025 - 8 U 215/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Stute für 5.200 €. Im Vertrag war festgehalten, dass das Pferd "etwas dominant" sei. Die Beklagte selbst hatte das Pferd einen Monat zuvor von dem Voreigentümer für einen deutlich geringeren Preis erworben. In dem damaligen Vertrag ist das Pferd als "schwierig im Umgang" bezeichnet worden. Die Klägerin behauptete anschließend, dass das Pferd nach der Eingewöhnung aggressive Verhaltensweisen gezeigt habe: Es ließe sich nicht reiten, lege die Ohren an und laufe mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter zu. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.
Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung des LG entschied das OLG nach Durchführung einer Beweisaufnahme, dass der Klägerin ein Anfechtungsrecht zustehe. Die Beklagte hat der Klägerin den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pferdes zu ersetzen. Daneben kann die Klägerin auch teilweise die Zahlung der Kosten für die Unterstellung, Fütterung und notwendigen Tierarztkosten für das Pferd verlangen.
Die Gründe:
Die Beklagte hat Kenntnis von aggressivem Verhalten des Pferdes gehabt und ist daher ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der unwissenden Klägerin nicht nachgekommen. Nach den Angaben der Voreigentümer in der mündlichen Verhandlung ist die Beklagte nämlich informiert gewesen, dass das Pferd sich beim Longieren regelmäßig in Richtung des Longierenden zubewegt und nach hinten ausgekeilt habe. Die gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass das Pferd damit ein aggressives Verhalten gezeigt hat, das sich nicht ohne Weiteres korrigieren lässt.
Darüber hat die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt, obwohl es für die Entscheidung der Klägerin, das Pferd zu kaufen, offensichtlich von Bedeutung gewesen wäre. Auch die Beschreibung im Kaufvertrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis: Das aggressive Gebaren des Pferdes geht eindeutig über ein als "etwas dominant" beschriebenes Verhalten hinaus. Ihrer Aufklärungspflicht ist die Beklagte mit der eher verniedlichenden Formulierung daher nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen kann ausgeschlossen werden, dass die Beklagte darauf vertraut habe, die ihr bekannten Verhaltensweisen des Pferdes binnen eines Monats nachhaltig korrigiert zu haben.
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OLG Braunschweig PM vom 20.2.2025
Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Stute für 5.200 €. Im Vertrag war festgehalten, dass das Pferd "etwas dominant" sei. Die Beklagte selbst hatte das Pferd einen Monat zuvor von dem Voreigentümer für einen deutlich geringeren Preis erworben. In dem damaligen Vertrag ist das Pferd als "schwierig im Umgang" bezeichnet worden. Die Klägerin behauptete anschließend, dass das Pferd nach der Eingewöhnung aggressive Verhaltensweisen gezeigt habe: Es ließe sich nicht reiten, lege die Ohren an und laufe mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter zu. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.
Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung des LG entschied das OLG nach Durchführung einer Beweisaufnahme, dass der Klägerin ein Anfechtungsrecht zustehe. Die Beklagte hat der Klägerin den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pferdes zu ersetzen. Daneben kann die Klägerin auch teilweise die Zahlung der Kosten für die Unterstellung, Fütterung und notwendigen Tierarztkosten für das Pferd verlangen.
Die Gründe:
Die Beklagte hat Kenntnis von aggressivem Verhalten des Pferdes gehabt und ist daher ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der unwissenden Klägerin nicht nachgekommen. Nach den Angaben der Voreigentümer in der mündlichen Verhandlung ist die Beklagte nämlich informiert gewesen, dass das Pferd sich beim Longieren regelmäßig in Richtung des Longierenden zubewegt und nach hinten ausgekeilt habe. Die gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass das Pferd damit ein aggressives Verhalten gezeigt hat, das sich nicht ohne Weiteres korrigieren lässt.
Darüber hat die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt, obwohl es für die Entscheidung der Klägerin, das Pferd zu kaufen, offensichtlich von Bedeutung gewesen wäre. Auch die Beschreibung im Kaufvertrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis: Das aggressive Gebaren des Pferdes geht eindeutig über ein als "etwas dominant" beschriebenes Verhalten hinaus. Ihrer Aufklärungspflicht ist die Beklagte mit der eher verniedlichenden Formulierung daher nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen kann ausgeschlossen werden, dass die Beklagte darauf vertraut habe, die ihr bekannten Verhaltensweisen des Pferdes binnen eines Monats nachhaltig korrigiert zu haben.
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