17.05.2019

Energieversorger muss bei Angebot eines Tarifs im Internet genügend Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen

Ein von einem Energieversorger im Internet angebotener Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, in dem der (potentielle) Kunde ausschließlich - ohne dass ihm zuvor weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden sind - die Zahlung per Bankeinzug wählen und die Bestellung ohne Eintragung der Kontodaten nicht fortführen kann, verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG.

BGH v. 10.4.2019 - VIII ZR 56/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie bietet insbesondere den streitgegenständlichen Tarif im Internet an, bei dessen Bestellung ein Kunde ausschließlich die Zahlung per Bankeinzug wählen kann. Ohne Eintragung der Kontodaten in die dafür vorgesehenen Felder kann der Bestellvorgang nicht fortgeführt werden. Der Kläger nahm die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die Bestellung eines Stromlieferungsvertrages von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen.

Die Klage war vor dem LG erfolgreich. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, wie auch die Revision derselben blieben erfolglos.

Die Gründe:
Die Beklagte hat es zu unterlassen, die Bestellung des streitgegenständlichen Tarifs von der Zahlung per Bankeinzug abhängig zu machen. Das Internetangebot der Beklagten verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG.

Durch die verbraucherschützende Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG soll sichergestellt werden, dass dem Haushaltskunden der Grundversorgung vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten offeriert werden. Das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten erst nach Abgabe der Bestellung, wie von der Beklagten behauptet, entspricht nicht § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Ausreichend ist insoweit, dem Kunden zumindest drei verschiedene Zahlungswege zur Verfügung zu stellen.

Die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten sind dem Kunden vor Vertragsschluss anzubieten. Zwar stellt die Bestellung durch den Kunden noch nicht den Vertragsschluss dar. Der Grundgedanke des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG wird allerdings unterlaufen, wenn der Energieversorger für einen bestimmten Tarif ein standardisiertes Angebotsmuster mit einer einzigen, verpflichtend zu wählenden Zahlungsmöglichkeit vorgibt, um überhaupt eine Bestellung abgeben zu können. Der Kunde wird zudem regelmäßig erwarten, dass der Stromlieferungsvertrag alsbald nach Bestellung durch eine Bestätigung des Angebots seitens der Beklagten zustande kommt, ohne dass zuvor noch weiterer Schriftverkehr erfolgt oder dem Kunden noch eine Möglichkeit eingeräumt wird, von der bereits erklärten Einwilligung zur Lastschriftzahlung wieder abzurücken.

Für den Bereich der Versorgung mit Strom im Rahmen von Sonderkundenverträgen mit Verbrauchern gelten die genannten Grundsätze in gleicher Weise. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG findet auf sämtliche Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung Anwendung.

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BGH Urteil vom 10.4.2019
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