26.05.2020

Ersatz von behinderungsbedingten Mehrkosten einer Reise nach Gran Canaria

Zur Verpflichtung des Schädigers, die Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten durch Betreuungspersonen zu ersetzen (hier: behinderungsbedingte Mehrkosten einer Reise nach Gran Canaria).

BGH v. 10.3.2020 - VI ZR 316/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz behinderungsbedingter Mehrkosten einer Urlaubsreise in Anspruch, wobei die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen einer fehlerhaften medizinischen Behandlung im Rahmen der Entbindung der Klägerin im Jahr 1988 zwischen den Parteien außer Streit steht.

Streitig waren hier lediglich die Mehrkosten für Betreuung und Begleitung der Klägerin auf einer Urlaubsreise nach Gran Canaria, insbesondere die Auslegung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs, der u.a. folgende Formulierung enthielt:

"Unter Beachtung der ... vorliegenden medizinischen Notwendigkeit sind die tatsächlich entstehenden und konkret nachzuweisenden Kosten zu erstatten, unter Anrechnung gesetzlicher Leistungen sowie der Leistungen von Sozialversicherungsträgern."

Die Beklagte vertrat u.a. die Auffassung, dass diese Vereinbarung so ausgelegt werden könne, dass die Kosten für eine Reise dann nicht erstattet werden müssten, wenn die Reise nicht medizinisch notwendig gewesen sei.

Das AG hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat nun auch die Revision zurückgewiesen.

Die Gründe:
Unter den Begriff der Pflege- und Betreuungskosten i.S.d. Vergleichs fallen im Grundsatz nicht nur die unabhängig vom Aufenthaltsort der Klägerin entstehenden unmittelbaren Kosten, sondern auch die durch eine Veränderung des Aufenthaltsorts der Klägerin verursachten Mehrkosten ihrer Betreuung. Und der Vorbehalt der medizinischen Notwendigkeit bezieht sich auf die Pflege und Betreuung der Klägerin, nicht aber auf die von ihr unternommene Ortsveränderung. Die in diesem Sinne vorgenommene Auslegung der Individualvereinbarung durch den Tatrichter ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn anderenfalls würde die aufgrund des Behandlungsfehlers der Beklagten in jeder Hinsicht auf eine Betreuung angewiesene Klägerin ihren Aufenthaltsort nur aus medizinisch notwendigen Gründen verändern können. Hierdurch wäre aber der der Klägerin gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch in einer der Interessenlage der Parteien nicht entsprechenden Weise verkürzt. Der Klägerin wäre eine Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben - wie beispielsweise an einem Familienfest oder einer Theateraufführung - erschwert.

Die Einstandspflicht des Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten durch eine Betreuungsperson, beispielsweise bei Behördengängen, Spaziergängen, kulturellen Veranstaltungen o. Ä. Dabei bestimmt sich der Mehrbedarf nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde; maßgebend ist grundsätzlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte. Unter diesen Voraussetzungen können auch die Kosten einer behinderungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten bei einer Urlaubsreise ersatzfähig sein.

Die Ersatzpflicht ist erst dann ausgeschlossen, wenn die vom Geschädigten vorgenommene Ortsveränderung mit unverhältnismäßigen, für den Schädiger auch unter Berücksichtigung der Belange des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall.

BGH online
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