14.06.2018

Erwerb der Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung stellt keine Einwendung gegen die Grundschuld dar

Eine Einwendung gegen die Grundschuld ergibt sich i.S.v. § 1192 Abs. 1a S. 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.

BGH 20.4.2018, V ZR 106/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, darunter eines landwirtschaftlichen Anwesens, an denen er einem Kreditinstitut eine Gesamtbuchgrundschuld mit einem Nominalbetrag von 600.000 DM bestellte. In der Bestellungsurkunde unterwarf er sich wegen des Grundschuldkapitals der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die belasteten Grundstücke. Die Buchungsgrundschuld wurde 1998 an die Sparkasse abgetreten.

Diese verkaufte 2008 der Fa. H, einer GmbH, für 370.000 € ihre Forderungen gegen den Kläger aus zwei zwischenzeitlich gekündigten Darlehen über insgesamt rd. 780.000 € nebst allen für die verkauften Forderungen bestellten Sicherheiten. Die Sparkasse trat der Fa. H die verkauften Darlehensforderungen ab. Sie verpflichtete sich zur Abtretung der Buchgrundschuld. Die Fa. H nahm die Abtretung an. Den Forderungskauf finanzierte die Fa. H mit einem Darlehen über 420.000 €, das sie bei der Beklagten aufnahm. Als Sicherheit für das Darlehen trat sie die Buchgrundschuld an die Beklagte an. Diese wurde im Mai 2009 als Gläubigerin der Grundschuld in das Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Beklagte erfolgte im September 2009.

Das Versteigerungsgericht ordnete auf Antrag der Beklagten im Januar 2011 wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der Buchgrundschuld die Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers an. Der Kläger meldete eine persönliche Forderung i.H.v. rd. 12 Mio. € an. In dem Verteilungstermin wurde der Beklagten gem. dem Teilungsplan ein Betrag von rd. 320.000 € zugeteilt. Der Kläger erhielt hingegen nichts. Der Kläger beantragte u.a. festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in den belasteten Grundbesitz unzulässig war, die Beklagte zu verurteilen, ihm rd. 540.000 € zu zahlen und weiter festzustellen, dass die Beklagte ihm jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Zwangsvollstreckung entstanden ist. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Antrag auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig war, hat schon deshalb keinen Erfolg, da er auch als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig ist. Die Klage kann nur auf die Feststellung eines streitig gewordenen Rechtsverhältnisses gerichtet werden, nicht auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens.

Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Grundeigentum aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung i.S.v. §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung zusehen. Ansonsten würde der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt. Dies gilt auch für das Betreiben der Zwangsvollstreckung.

Auch ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Herausgabe des auf Grund des Teilungsplans ausgezahlten Anteils an der Teilungsmasse i.H.v. rd. 320.000 € liegt nicht vor. Nach den Grundsätzen der verlängerten Vollstreckungsgegenklage kann die Beklagte den Betrag nur in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund erlangt haben, wenn der Kläger auf Grund des von ihm allein erhobenen Einwands, die Beklagte habe die gesicherten Darlehensforderungen nicht erworben, die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig hätte beanspruchen können, und wenn er diesen Einwand noch geltend machen kann. Dieser Einwand ist jedoch ausgeschlossen. Der Kläger hätte diesen bereits in dem abgeschlossenen Vollstreckungsgegenklageverfahren vorbringen können. Danach ist ihm dies verwehrt.

Im Übrigen wäre die Beklagte auch nicht durch den fehlenden Erwerb der gesicherten Forderungen an der Geltendmachung ihres dinglichen Anspruchs gehindert. Eine Einwendung gegen die Grundschuld ergibt sich i.S.v. § 1192 Abs. 1a S. 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt. § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB führt nur dazu, dass sich der Zessionar Einwendungen gegen die Grundschuld entgegenhalten lassen muss, die dem Eigentümer bei der Abtretung zustanden oder bereits angelegt waren. Zu diesen Einwendungen gehört jedoch nicht der Einwand, der Grundschuldgläubiger habe die gesicherte Forderung nicht erworben. Einwendungen, die der Grundstückeigentümer dem Erwerber entgegenhalten können soll, sind Einwendungen gegen den Bestand und die Fälligkeit der gesicherten Forderung. An ihnen ändert die Abtretung jedoch nichts. Auch an dem Eintritt des Sicherungsfalls ändert sich durch die Abtretung nichts.

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