07.03.2025

Fluggastrechte: Bordkarte ausreichende Bestätigung für Flugbuchung

Eine Bordkarte kann ausreichen, um eine bestätigte Buchung für einen Flug nachzuweisen. Die Zahlung des Preises der Pauschalreise einschließlich Flug durch einen Dritten schließt den Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs nicht aus.

EuGH v. 6.3.2025 - C-20/24
Der Sachverhalt:
Das beklagte Luftfahrtunternehmen, das Charterflüge anbietet, schloss einen Vertrag mit einem Reiseunternehmen. Nach diesem Vertrag führte die Beklagte an bestimmten Tagen Flüge durch, für die das Reiseunternehmen nach Bezahlung der Flüge Flugscheine an Fluggäste verkaufte. Die beiden klagenden Fluggäste unternahmen eine Pauschalreise einschließlich Flug von Teneriffa nach Warschau, der eine Ankunftsverspätung von mehr als 22 Stunden hatte. Der Pauschalreisevertrag wurde zwischen einer dritten Gesellschaft und dem Reiseunternehmen zugunsten der Kläger geschlossen.

Die Kläger verlangten von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht. Die Beklagte lehnte diese Ausgleichszahlung ab, da die Kläger ihrer Ansicht nach nicht über eine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug verfügten und die Kopien der Bordkarten dafür nicht ausreichten. Die Pauschalreise der Kläger sei von einer dritten Gesellschaft zu Vorzugsbedingungen bezahlt worden. Folglich seien sie kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist, was ihren Ausgleichsanspruch ausschließe.

Das von den Klägern angerufene polnische Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es möchte wissen, ob die Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht erhalten müssen.

Die Gründe:
Eine Bordkarte kann einen anderen Beleg darstellen, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen für den betreffenden Flug akzeptiert und registriert wurde. Somit ist, abgesehen von außergewöhnlichen Situationen, davon auszugehen, dass Fluggäste, die sich zur Abfertigung eingefunden und den betreffenden Flug mit einer Bordkarte für diesen Flug zurückgelegt haben, eine bestätigte Buchung für diesen Flug haben.

Zudem ist es nicht zutreffend, dass die Kläger kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, gereist sind. Eine solche Situation läge nur dann vor, wenn die Beklagte selbst ihnen eine solche Möglichkeit eingeräumt hätte. Folglich steht der Umstand, dass ein Dritter den Preis für die Pauschalreise an das Reiseunternehmen gezahlt hat, das seinerseits den Flugpreis an die Beklagte zu marktüblichen Bedingungen gezahlt hat, dem nicht entgegen, dass die Kläger einen Ausgleichsanspruch haben.

Ferner muss die Beklagte nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten beweisen, dass der Fluggast kostenlos oder zu einem solchen reduzierten Tarif gereist ist.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO in den Jahren 2023/24
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2024, 1209
MDR0070897

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EuGH PM Nr. 27 vom 6.3.2025