24.01.2014

Für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen

Nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB besteht zwar im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer eine Vermutung dafür, dass bestimmte Einwirkungen, zu denen auch Strahlenimmisionen gehören, unwesentlich und daher hinzunehmen sind, wenn die einschlägigen Grenz- und Richtwerte eingehalten werden. Die Norm regelt aber nicht den Konflikt unter Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hierzu bauliche Veränderungen (hier: eine Mobilfunkanlage) vorgenommen werden sollen.

BGH 24.1.2014, V ZR 48/13
Der Sachverhalt:
Die beklagten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten im Jahr 2010 mehrheitlich den Beschluss gefasst, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten. Die Klägerin ist ebenfalls Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr gehörte im Zeitpunkt der Beschlussfassung u.a. eine Dachgeschosswohnung. Sie war mit dem Beschluss nicht einverstanden und erhob Anfechtungsklage gegen den Beschluss.

AG und LG gaben der Klage im Wesentlichen statt. Sie waren der Ansicht, die Anbringung der Mobilfunkanlage sei eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft hätte, weil die Klägerin durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werde. Der wissenschaftliche Streit um die Gesundheitsgefahren von Mobilfunkanlagen führe zu Beeinträchtigungen bei der Vermietbarkeit und hinsichtlich des Verkehrswerts der Eigentumswohnung. Das müsse die Klägerin nicht hinnehmen.

Die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen wollte, blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Im vorliegenden Fall hätte es der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft.

Eine andere Beurteilung war auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 906 Abs. 1 S. 2 BGB geboten. Danach besteht zwar im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer eine Vermutung dafür, dass bestimmte Einwirkungen, zu denen auch Strahlenimmisionen gehören, unwesentlich und daher hinzunehmen sind, wenn die einschlägigen Grenz- und Richtwerte eingehalten werden. Die Norm regelt allerdings nicht den Konflikt unter Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hierzu bauliche Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vorgenommen werden sollen.

Der Rückgriff von § 22 Abs. 1 WEG auf den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG soll sicherstellen, dass das Recht jedes Wohnungseigentümers, auf Entscheidungen über bauliche Veränderungen durch das Zustimmungserfordernis maßgebend Einfluss zu nehmen (§ 903 BGB), grundsätzlich gewahrt bleibt. In diese Befugnis darf nur eingegriffen werden, soweit Wohnungseigentümer von der Maßnahme gar nicht oder nur ganz geringfügig betroffen sind. Für die Konkretisierung dieser spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Geringfügigkeit liefern die in § 906 Abs. 1 S. 2 BGB genannten immissionsrechtlichen Grenz- und Richtwerte keinen brauchbaren Maßstab. Das gilt umso mehr, als das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage - auch bei Entscheidungen über bauliche Veränderungen - ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme verlangt.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 14 vom 24.1.2014
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