Geschützte Ursprungsbezeichnung: Kein dänischer Feta zur Ausfuhr in Drittstaaten
EuGH, C-159/20: Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.3.2022
Der Sachverhalt:
Feta wurde im Jahr 2002 als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) eingetragen. Seitdem darf die Bezeichnung "Feta" nur für Käse verwendet werden, dessen Ursprung in dem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland liegt und der der einschlägigen Produktspezifikation entspricht.
Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren macht die Kommission, unterstützt durch Griechenland und Zypern, geltend, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittelverstoßen habe, indem es die Verwendung des Namens "Feta" für Käse, der in Dänemark erzeugt werde, aber zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sei, nicht vermieden oder beendet habe.
Dänemark macht demgegenüber geltend, die Verordnung sei nur auf in der Union vermarktete Erzeugnisse anwendbar und gelte nicht für Ausfuhren in Drittstaaten. Dänemark bestreitet also nicht, dass es Erzeuger in seinem Hoheitsgebiet nicht davon abhält, die Bezeichnung "Feta" zu verwenden, wenn ihre Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, mit denen die EU noch kein internationales Abkommen, das den Schutz dieser Bezeichnung garantiert, abgeschlossen hat.
In ihren Schlussanträgen vertritt Generalanwältin Ćapeta die Auffassung, dass die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 solche Ausfuhren in Drittstaaten erfasse.
Die Gründe:
Aus der Perspektive Dänemarks kann ein solche Auslegung ein Handelshemmnis darstellen. Das Verbot der Ausfuhr von in dänischem Hoheitsgebiet erzeugtem Käse unter der Bezeichnung "Feta" in Drittstaaten kann jedoch aus Gründen gerechtfertigt werden, die auf dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums beruhten. Die von der Kommission und den Streithelfern vertretene Auslegungsperspektive des geistigen Eigentums erklärt die Gesetzgebungsabsicht hinter der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angemessen. Der Zweck von geschützten Ursprungsbezeichnungen besteht darin, den Erzeugern von g.U.-Erzeugnissen - im Gegenzug für ihr Bemühen, eine hohe Qualität ihrer Erzeugnisse aufrechtzuerhalten und zu garantieren - einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Dies ermöglicht das Überleben traditioneller Betriebe und gewährleistet die Vielfalt der Erzeugnisse auf dem Markt. Zwar ist ein freier Handel zweifellos einer der von der Unionsrechtsordnung geachteten Werte, die vorgeschlagene Auslegung berücksichtigt aber neben wirtschaftlichen Interessen andere Interessen, die ebenfalls Teil der Vorstellungen der Unionsbürger davon sind, was eine gute Lebensqualität darstellt.
Die Verordnung ist auf der doppelten Rechtsgrundlage der Art. 43 Abs. 2 (gemeinsame Agrarpolitik) und 118 AEUV (europäische Rechte des geistigen Eigentums) erlassen worden. Der Grundgedanke, auf dem die Verordnung beruht, bestand also wohl darin, die Situation der landwirtschaftlichen Erzeuger zu verbessern, indem Erzeugnissen mit traditionellen Erzeugungsarten der Schutz des geistigen Eigentums zugutekommt. Zudem gab es zuvor eine Reihe von Unionsmaßnahmen, die Unionserzeugnisse, deren Qualität durch ihre Verbindung zu einem bestimmten geografischen Gebiet erkannt werden kann, schützen sollten. Die Auslegung der Verordnung in dem Sinne, dass sie die Ausfuhr von Erzeugnissen, die eingetragene Bezeichnungen widerrechtlich verwenden, auch in Drittstaaten, in denen ein solcher Schutz (noch) nicht gewährt wird, verbietet, erscheint mithin als diejenige Auslegung, die den Willen des Unionsgesetzgebers bestmöglich widerspiegelt.
Die Generalanwältin schlägt dem EuGH daher vor, festzustellen, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen hat, indem es die Verwendung des Namens "Feta" für in Dänemark erzeugten, aber zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmten Käse nicht vermieden oder beendet hat. In Beantwortung der von der Kommission erhobenen zweiten Rüge vertritt Generalanwältin Ćapeta die Auffassung, dass Dänemark nicht gegen seine Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen hat, wie diese in Art. 4 Abs. 3 EUV allein oder i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung zum Ausdruck kommt. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Verständnis des Unionsrechts hat als die Kommission, begründet als solcher keinen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch diesen Mitgliedstaat. Auf der Rechtsstaatlichkeit beruhende Systeme entscheiden solche Rechtsstreitigkeiten, indem sie Gerichte ermächtigen, darüber zu befinden, in welchem Sinne das Recht auszulegen ist. Anders liegt es, wenn ein Mitgliedstaat, nachdem der EuGH das Recht ausgelegt hat, die Anwendung entgegen dieser Auslegung fortsetzt.
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EuGH PM Nr. 47 vom 17.3.2022
Feta wurde im Jahr 2002 als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) eingetragen. Seitdem darf die Bezeichnung "Feta" nur für Käse verwendet werden, dessen Ursprung in dem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland liegt und der der einschlägigen Produktspezifikation entspricht.
Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren macht die Kommission, unterstützt durch Griechenland und Zypern, geltend, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittelverstoßen habe, indem es die Verwendung des Namens "Feta" für Käse, der in Dänemark erzeugt werde, aber zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sei, nicht vermieden oder beendet habe.
Dänemark macht demgegenüber geltend, die Verordnung sei nur auf in der Union vermarktete Erzeugnisse anwendbar und gelte nicht für Ausfuhren in Drittstaaten. Dänemark bestreitet also nicht, dass es Erzeuger in seinem Hoheitsgebiet nicht davon abhält, die Bezeichnung "Feta" zu verwenden, wenn ihre Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, mit denen die EU noch kein internationales Abkommen, das den Schutz dieser Bezeichnung garantiert, abgeschlossen hat.
In ihren Schlussanträgen vertritt Generalanwältin Ćapeta die Auffassung, dass die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 solche Ausfuhren in Drittstaaten erfasse.
Die Gründe:
Aus der Perspektive Dänemarks kann ein solche Auslegung ein Handelshemmnis darstellen. Das Verbot der Ausfuhr von in dänischem Hoheitsgebiet erzeugtem Käse unter der Bezeichnung "Feta" in Drittstaaten kann jedoch aus Gründen gerechtfertigt werden, die auf dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums beruhten. Die von der Kommission und den Streithelfern vertretene Auslegungsperspektive des geistigen Eigentums erklärt die Gesetzgebungsabsicht hinter der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angemessen. Der Zweck von geschützten Ursprungsbezeichnungen besteht darin, den Erzeugern von g.U.-Erzeugnissen - im Gegenzug für ihr Bemühen, eine hohe Qualität ihrer Erzeugnisse aufrechtzuerhalten und zu garantieren - einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Dies ermöglicht das Überleben traditioneller Betriebe und gewährleistet die Vielfalt der Erzeugnisse auf dem Markt. Zwar ist ein freier Handel zweifellos einer der von der Unionsrechtsordnung geachteten Werte, die vorgeschlagene Auslegung berücksichtigt aber neben wirtschaftlichen Interessen andere Interessen, die ebenfalls Teil der Vorstellungen der Unionsbürger davon sind, was eine gute Lebensqualität darstellt.
Die Verordnung ist auf der doppelten Rechtsgrundlage der Art. 43 Abs. 2 (gemeinsame Agrarpolitik) und 118 AEUV (europäische Rechte des geistigen Eigentums) erlassen worden. Der Grundgedanke, auf dem die Verordnung beruht, bestand also wohl darin, die Situation der landwirtschaftlichen Erzeuger zu verbessern, indem Erzeugnissen mit traditionellen Erzeugungsarten der Schutz des geistigen Eigentums zugutekommt. Zudem gab es zuvor eine Reihe von Unionsmaßnahmen, die Unionserzeugnisse, deren Qualität durch ihre Verbindung zu einem bestimmten geografischen Gebiet erkannt werden kann, schützen sollten. Die Auslegung der Verordnung in dem Sinne, dass sie die Ausfuhr von Erzeugnissen, die eingetragene Bezeichnungen widerrechtlich verwenden, auch in Drittstaaten, in denen ein solcher Schutz (noch) nicht gewährt wird, verbietet, erscheint mithin als diejenige Auslegung, die den Willen des Unionsgesetzgebers bestmöglich widerspiegelt.
Die Generalanwältin schlägt dem EuGH daher vor, festzustellen, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen hat, indem es die Verwendung des Namens "Feta" für in Dänemark erzeugten, aber zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmten Käse nicht vermieden oder beendet hat. In Beantwortung der von der Kommission erhobenen zweiten Rüge vertritt Generalanwältin Ćapeta die Auffassung, dass Dänemark nicht gegen seine Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen hat, wie diese in Art. 4 Abs. 3 EUV allein oder i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung zum Ausdruck kommt. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Verständnis des Unionsrechts hat als die Kommission, begründet als solcher keinen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch diesen Mitgliedstaat. Auf der Rechtsstaatlichkeit beruhende Systeme entscheiden solche Rechtsstreitigkeiten, indem sie Gerichte ermächtigen, darüber zu befinden, in welchem Sinne das Recht auszulegen ist. Anders liegt es, wenn ein Mitgliedstaat, nachdem der EuGH das Recht ausgelegt hat, die Anwendung entgegen dieser Auslegung fortsetzt.
- Rechtsprechung: EuGH vom 09.09.2021, C-783/19 (VO EU) - Geografische Ursprungsbezeichnungen (g.U.) sind auch gegen Handlungen geschützt, die sich auf Dienstleistungen beziehen mit Anmerkung Seelig (IPRB 2021, 28)
- Kurzbeitrag: Rosenau - Zum Konkurrenzverhältnis zwischen geografischer Kollektivmarke nach MarkenG und geografischer Herkunftsangabe gemäß VO (EU) Nr. 1151/2012 (IPRB 2021, 254)
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