20.01.2025

Gewährleistung: Jedes "Wasserclosett" benötigt eine Schüssel

Die Container waren mit der Beschreibung "6 WC" verkauft worden. "WC" bedeutet schon im allgemeinen Sprachgebrauch "Wasserclosett", also eine mit Spülvorrichtung versehene Toilettenschüssel. Wenn somit Vertragsinhalt der Verkauf von Containern mit 6 WCs ist, kann das nur dahin ausgelegt werden, dass die Container jeweils sechs Toilettenschüsseln enthalten müssen.

OLG München v. 8.1.2025, 7 U 1776/23 e
Der Sachverhalt:
Beide Parteien sind mit dem Handel und der Vermietung von WC-Containern befasst. Im Juli 2021 hatten sie per WhatsApp über den Ankauf von zwei Toilettencontainern der Beklagten "20ft 6 WC ... gebraucht gekauft wie gesehen" zum Preis von 4.500 € (netto) je Container durch die Klägerin verhandelt. Auf Seite 2 der Rechnung wurde auf die AGB der Klägerin hingewiesen. Am 3.8.2021 erfolgte die Anlieferung der Kaufgegenstände. Die Klägerin hat den Kaufpreis bezahlt.

Es stellte sich raus, dass pro Container mindestens eine der sechs Toilettenschüsseln fehlte. Für die Klägerin waren die WC-Container infolgedessen unbrauchbar. Bereits am 5.8.2021 kaufte sie bei einer anderen Firma zwei andere (neuwertige) WC-Container zum Kaufpreis von je 15.995 € (netto). Die Beklagte forderte sie auf, die "mangelhaften Container abzuholen und mangelfreie Container nachzuliefern".

Als nichts passierte erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, die streitgegenständlichen Container Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises bei ihr abzuholen. Außerdem machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Kosten der anderweitigen Beschaffung von Containern i.H.v. 18.968 € € geltend.

Das LG hat der Klage weitestgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil der Vorinstanz abgeändert und den Schadensersatzanspruch auf 1.950 € reduziert.

Die Gründe:
Der Klägerin steht nach erklärtem Rücktritt ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über die streitgegenständlichen WC-Container (also auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Container) aus § 346 BGB zu.

Beide Container wiesen bei Ablieferung jeweils einen Sachmangel (§ 434 BGB) in Gestalt einer fehlenden Toilettenschüssel auf. Die Container waren mit der Beschreibung "6 WC" verkauft worden. "WC" bedeutet schon im allgemeinen Sprachgebrauch "Wasserclosett", also eine mit Spülvorrichtung versehene Toilettenschüssel. Wenn somit Vertragsinhalt der Verkauf von Containern mit 6 WCs ist, kann das nur dahin ausgelegt werden, dass die Container jeweils sechs Toilettenschüsseln enthalten müssen.

Dem konnte die Beklagte auch nicht die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung entgegenhalten, dass in "Fachkreisen" von "gebrauchten" WC-Containern auch gesprochen werde, wenn Vorkehrungen für die Durchführung von Abwasserrohren vorhanden seien. Denn die Rechnung sprach nicht nur von "gebrauchten" WC-Containern, sondern von solchen mit jeweils "6 WC". Diese konkrete Beschaffenheitsvereinbarung wurde durch die Beschreibung der WC-Container als "gebraucht" nicht relativiert. Damit waren für die Klägerin die Gewährleistungsrechte der §§ 437, 439 BGB eröffnet. Ein Ausschluss der Gewährleistung griff unter den Umständen des Falles nicht durch. Das LG hatte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin den Mangel kannte, so dass die Gewährleistungsrechte der Klägerin nicht nach § 442 BGB ausgeschlossen waren.

Ein Gewährleistungsausschluss kam auch nicht durch die (als Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreiben Vertragsinhalt gewordene) Klausel "gekauft wie gesehen" in Betracht. Zwar enthält eine derartige Klausel nach allgemeinem Verständnis einen Ausschluss der Gewährleistung für solche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Besichtigung wahrnehmbar sind, was bei fehlenden Toilettenschüsseln ohne Weiteres anzunehmen wäre. Allerdings hatte das LG zu Recht angenommen, dass der Ausschluss der Gewährleistung vorliegend wegen arglistigen Verschweigens des Mangels scheiterte (§ 444 1. Alt. BGB).

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Metzger in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

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