Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit Gegenverkehr
AG Hanau v. 19.6.2024 - 39 C 81/22
Der Sachverhalt:
Das Fahrzeug der Klägerin fuhr bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in einen Kreuzungsbereich ein und beabsichtigte, weiter geradeaus zu fahren. Der Beklagte befuhr die Straße in der entgegengesetzten Richtung und beabsichtigte, in der Kreuzung nach links abzubiegen. Während des Abbiegevorgangs kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Klägerin verlangte den vollständigen Ersatz ihrer Fahrzeugschäden, da ihr Wagen langsam in die Kreuzung eingefahren sei, den Unfall aber nicht habe verhindern können. Der Beklagte meint, das Fahrzeug der Klägerin sei zu schnell gefahren, so dass ihn keine Haftung treffe.
Das AG hat entschieden, dass der Unfall allein durch das abbiegende Fahrzeug verursacht wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Hierfür spricht bereits die Vermutung eines Verstoßes gegen die Vorfahrtsgewährungspflicht beim Abbiegen gem. § 9 Abs. 3 S. 1 StVO. Denn der Unfall ist während des Abbiegevorgangs passiert. Dies kann der Beklagte nur durch den Beweis solcher Umstände widerlegen, aus denen sich ein unfallursächliches Fehlverhalten des klägerischen Fahrzeugs ergibt. Die Beweisaufnahme hat derartiges jedoch nicht bestätigt.
Zwar zeigt das Sachverständigengutachten, dass das klägerische Fahrzeug angesichts der örtlichen Gegebenheiten mit ca. 30 bis 40 km/h zu schnell in die Kreuzung einfuhr, hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eben diese Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Kollision mit dem abbiegenden Fahrzeug verursacht hat. Dennoch haftet die Klägerin jedenfalls zu 20% aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.
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AG Hanau PM vom 13.1.2025
Das Fahrzeug der Klägerin fuhr bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in einen Kreuzungsbereich ein und beabsichtigte, weiter geradeaus zu fahren. Der Beklagte befuhr die Straße in der entgegengesetzten Richtung und beabsichtigte, in der Kreuzung nach links abzubiegen. Während des Abbiegevorgangs kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Klägerin verlangte den vollständigen Ersatz ihrer Fahrzeugschäden, da ihr Wagen langsam in die Kreuzung eingefahren sei, den Unfall aber nicht habe verhindern können. Der Beklagte meint, das Fahrzeug der Klägerin sei zu schnell gefahren, so dass ihn keine Haftung treffe.
Das AG hat entschieden, dass der Unfall allein durch das abbiegende Fahrzeug verursacht wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Hierfür spricht bereits die Vermutung eines Verstoßes gegen die Vorfahrtsgewährungspflicht beim Abbiegen gem. § 9 Abs. 3 S. 1 StVO. Denn der Unfall ist während des Abbiegevorgangs passiert. Dies kann der Beklagte nur durch den Beweis solcher Umstände widerlegen, aus denen sich ein unfallursächliches Fehlverhalten des klägerischen Fahrzeugs ergibt. Die Beweisaufnahme hat derartiges jedoch nicht bestätigt.
Zwar zeigt das Sachverständigengutachten, dass das klägerische Fahrzeug angesichts der örtlichen Gegebenheiten mit ca. 30 bis 40 km/h zu schnell in die Kreuzung einfuhr, hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eben diese Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Kollision mit dem abbiegenden Fahrzeug verursacht hat. Dennoch haftet die Klägerin jedenfalls zu 20% aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.
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