29.10.2013

Honorarklage: Zur anwaltlichen Hinweispflicht bei gemeinsamer Beratung in einer Scheidungssache

Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in einer Scheidungssache beraten zu lassen, muss der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinweisen. Aber auch im Übrigen hat der Rechtsanwalt den Mandanten darüber aufzuklären, wenn aus Sicht des Mandanten Bedenken darüber bestehen können, ob der Anwalt seine Interessen konsequent durchsetzt.

BGH 19.9.2013, IX ZR 322/12
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte die klagende Rechtsanwältin im März 2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau zu einer anwaltlichen Beratung in einer Scheidungssache aufgesucht. Zu Beginn des Gesprächs wurde deutlich, dass die Eheleute unterschiedliche Vorstellungen über die Modalitäten der Trennung und der Scheidung hatten. Wunschgemäß versandte die Klägerin das Protokoll über das Beratungsgespräch an beide.

Die Ehefrau nahm sich daraufhin einen anderen Anwalt. Nachdem die Klägerin weiterhin für den Beklagten tätig geworden war, kündigte dieser im April 2011 das Mandat. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen i.H.v. 1.811 € gegenüber dem Beklagten ab. Dieser beglich die Rechnung nicht und beauftragte ebenfalls einen anderen Anwalt in der Scheidungssache.

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten den berechneten Betrag. AG und LG wiesen die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Die Klägerin konnte die geltend gemachten Gebühren nach § 242 BGB nicht verlangen, weil dem Beklagten in diesem Fall i.H.d. Gebührenforderung aus dem Anwaltsvertrag i.V.m. § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht.

Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich - wie hier - in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, muss der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinweisen. Aber auch im Übrigen hat der Rechtsanwalt den Mandanten darüber aufzuklären, wenn aus Sicht des Mandanten Bedenken darüber bestehen können, ob der Anwalt seine Interessen konsequent durchsetzt. So muss ein Rechtsanwalt, der während des Mandatsverhältnisses in einer anderen Sache einen Dritten gegen den Mandanten vertritt, darauf hinweisen, weil der Mandant in der Regel darauf vertraut, dass der von ihm beauftragte Anwalt nur seine Interessen und nicht auch gleichzeitig die Interessen Dritter gegen ihn wahrnimmt.

Wird ein Anwalt oder dessen Sozius häufig für eine bestimmte Partei tätig, kann aus der Sicht anderer Mandanten fraglich sein, ob der Anwalt ihre Interessen gegenüber dem anderen Mandanten mit gleichem Nachdruck vertritt wie gegenüber einem dem Anwalt völlig gleichgültigen Gegner. In einer ähnlichen Lage befinden sich die scheidungswilligen Eheleute, die den Rechtsanwalt vielleicht aus Kostengründen zu einer gemeinsamen Beratung aufsuchen. Ihnen ist in diesem Fall nicht bewusst, dass ihre Interessen gegenläufig sein können, weil ihnen die gegenseitigen Rechte unbekannt sind. Sie vertrauen darauf, dass der sie gemeinsam beratende Rechtsanwalt das Beste für sie herausholt, ohne sich klar zu machen, dass dieser in einer gemeinsamen Beratung bei gegenläufigen Interessen dazu nicht in der Lage sein wird.

Infolge der unterlassenen Hinweise war dem Beklagten auch der Schaden in Höhe der Gebührenforderung der Klägerin entstanden. Denn er musste, nachdem diese infolge der bei der gemeinsamen Beratung auftretenden widerstreitenden Interessen weder für seine Ehefrau noch für ihn mehr tätig werden durfte und beiden Eheleuten gegenüber das Mandat niederlegen musste, einen neuen Anwalt mit seiner Vertretung in der familienrechtlichen Angelegenheit beauftragen, so dass die von der Klägerin geltend gemachten Gebühren für ihn erneut anfielen. Die von der Klägerin erbrachte Beratungsleistung war für ihn insoweit wertlos.

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