26.04.2023

Kann eine freiwillige verkehrspsychologische Maßnahme eine Regelgeldbuße reduzieren?

Eine freiwillige verkehrspsychologische Maßnahme ist zwar nicht schlechterdings ungeeignet, im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung zu finden und gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Regelgeldbuße zu führen. Es müssen aber weitere Umstände, die zugunsten des Betroffenen sprechen, hinzutreten, um diesen Gesichtspunkt dergestalt aus den gewöhnlichen Fällen herauszuheben, dass ein Abweichen vom Regelsatz gerechtfertigt erscheint.

OLG Zweibrücken v. 8.3.2023 - 1 OWi 2 SsRs 64/22
Der Sachverhalt:
Das AG hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt. Im Rahmen der Bemessung der Geldbuße hat es ausgeführt, dass die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nicht geeignet sei, die Herabsetzung der Geldbuße zu rechtfertigen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Das OLG hat das Urteil des AG im Ausspruch über die Höhe der Geldbuße aufgehoben und den Betroffenen zu einer Geldbuße i.H.v. 100 € verurteilt.

Die Gründe:
Die Ausführungen des AG, dass die Teilnahme an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Maßnahme nicht zu einer Reduzierung der Geldbuße führen kann, hielten der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Eine freiwillige verkehrspsychologische Maßnahme - wie hier - ist nicht schlechterdings ungeeignet, im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung zu finden und gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Regelgeldbuße zu führen. Denn sie kann auf ein erhöhtes Maß an Einsicht und Besinnung in die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen hindeuten. Anders als das AG meinte, handelte es sich vorliegend nämlich nicht um eine Maßnahme, durch die der Betroffene gem. § 4 Abs. 7 StVG eine Reduzierung seines bereits eingetragenen Punktes im Fahreignungs-Bewertungssystem hätte herbeiführen können. Allerdings hatte er nur an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen, die nicht den Vorgaben des § 42 Abs. 6 bis 9 StVG entsprach.

Für die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war eine Geldbuße i.H.v. 100 € letztlich angemessen. Denn der zum Tatzeitpunkt geltende Bußgeldkatalog sah für den vorliegenden Verstoß in Nr. 11.3.5 BKat eine Regelgeldbuße i.H.v. 80 € vor. Die bloße Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme führte hier unter Anwendung des oben dargestellten Maßstabs nicht dazu, von dieser abzuweichen. Um zu einer Reduzierung der Regelgeldbuße zu führen, müssen vielmehr weitere Umstände, die zugunsten des Betroffenen sprechen, hinzutreten, um diesen Umstand dergestalt aus den gewöhnlichen Fällen herauszuheben, dass ein Abweichen vom Regelsatz gerechtfertigt erscheint. Entsprechende Umstände waren allerdings nicht festgestellt worden.

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