Kein Erfolgshonorar für Vermittlung der Zulassung zum Studium bei Nichtannahme des Studienplatzes
BGH v. 5.6.2025 - I ZR 160/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin vermittelt deutschen Studienbewerbern Plätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes an der Universität Mostar/Bosnien. Die Vermittlungsbedingungen enthalten folgende Regelung:
"Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin, zahlt der Studienbewerber an die Klägerin ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang."
In der Folge erklärte der Beklagte, er nehme Abstand vom Vertrag. Die Klägerin macht geltend, die Universität Mostar habe den Beklagten zuvor bereits zum Studium zugelassen. Die Pflicht zur Zahlung des Vermittlungshonorars bestehe unabhängig davon, ob der Beklagte das Studium dort auch aufnehme.
Das LG wies die Klage auf Zahlung des Erfolgshonorars ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Ein Provisionsanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil die Honorarvereinbarung den Beklagten unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung eines Studienplatzes zusteht.
Die Vereinbarung des Erfolgshonorars in den Vermittlungsbedingungen der Klägerin unterliegt als AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Bestimmungen in AGB sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Die gesetzliche Regelung, deren wesentlicher Grundgedanke für die gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle der Vermittlungsbedingungen maßgeblich ist, ist im Streitfall dem Maklerrecht (§§ 652 ff. BGB) zu entnehmen. Die Vermittlungsvereinbarung weist zwar auch dienstvertragliche Elemente auf, wie etwa die Organisation der Bewerbung und das Angebot eines Vorbereitungskurses. Im Schwerpunkt liegt aber ein Maklervertrag vor, weil die Vermittlung eines Studienplatzes im Vordergrund steht und lediglich durch Serviceleistungen ergänzt wird.
Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag gehört, dass der Auftraggeber den Maklerlohn nur beim Zustandekommen des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags zahlen muss (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) und zum Abschluss dieses Vertrags nicht verpflichtet ist. Damit ist die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung der vollen Erfolgsvergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität unvereinbar, durch die sich der Bewerber zudem zur Annahme des Studienplatzes gedrängt sehen kann. Da im Streitfall auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, das Risiko des Nichtzustandekommens eines Studienplatzvertrags zwischen dem Bewerber und der Universität abweichend vom gesetzlichen Leitbild dem Auftraggeber aufzuerlegen, benachteiligt die Honorarvereinbarung den Beklagten unangemessen und ist daher unwirksam.
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BGH PM Nr. 106 vom 5.6.2025
Die Klägerin vermittelt deutschen Studienbewerbern Plätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes an der Universität Mostar/Bosnien. Die Vermittlungsbedingungen enthalten folgende Regelung:
"Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin, zahlt der Studienbewerber an die Klägerin ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang."
In der Folge erklärte der Beklagte, er nehme Abstand vom Vertrag. Die Klägerin macht geltend, die Universität Mostar habe den Beklagten zuvor bereits zum Studium zugelassen. Die Pflicht zur Zahlung des Vermittlungshonorars bestehe unabhängig davon, ob der Beklagte das Studium dort auch aufnehme.
Das LG wies die Klage auf Zahlung des Erfolgshonorars ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Ein Provisionsanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil die Honorarvereinbarung den Beklagten unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung eines Studienplatzes zusteht.
Die Vereinbarung des Erfolgshonorars in den Vermittlungsbedingungen der Klägerin unterliegt als AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Bestimmungen in AGB sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Die gesetzliche Regelung, deren wesentlicher Grundgedanke für die gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle der Vermittlungsbedingungen maßgeblich ist, ist im Streitfall dem Maklerrecht (§§ 652 ff. BGB) zu entnehmen. Die Vermittlungsvereinbarung weist zwar auch dienstvertragliche Elemente auf, wie etwa die Organisation der Bewerbung und das Angebot eines Vorbereitungskurses. Im Schwerpunkt liegt aber ein Maklervertrag vor, weil die Vermittlung eines Studienplatzes im Vordergrund steht und lediglich durch Serviceleistungen ergänzt wird.
Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag gehört, dass der Auftraggeber den Maklerlohn nur beim Zustandekommen des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags zahlen muss (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) und zum Abschluss dieses Vertrags nicht verpflichtet ist. Damit ist die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung der vollen Erfolgsvergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität unvereinbar, durch die sich der Bewerber zudem zur Annahme des Studienplatzes gedrängt sehen kann. Da im Streitfall auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, das Risiko des Nichtzustandekommens eines Studienplatzvertrags zwischen dem Bewerber und der Universität abweichend vom gesetzlichen Leitbild dem Auftraggeber aufzuerlegen, benachteiligt die Honorarvereinbarung den Beklagten unangemessen und ist daher unwirksam.
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