21.01.2014

Keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Regelung von Kommunikationsproblemen

Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Sie ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert.

OLG Hamm 23.7.2013, 2 UF 39/13
Der Sachverhalt:
Die beteiligten Kindeseltern sind geschiedene Eheleute und leben beide mittlerweile wieder in neuen Beziehungen. Ihre heute neun und elf Jahre alten gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahr 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für die Kinder übten beide Eltern gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht.

Im Jahr 2012 beantragte die Kindesmutter, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen. Sie begründete dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindesvater, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.

Das AG hat das Sorgerecht für beide Kinder der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Kindesvater sei im Termin nicht in der Lage gewesen, eine sachliche Ebene für eine Kommunikation mit der Kindesmutter auch nur ansatzweise zu finden. Insofern sei bei den Kindeseltern keine Kooperationsfähigkeit mehr gegeben. Auf die die Beschwerde des Kindesvaters hob das OLG den Beschluss auf und wies den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder zurück.

Die Gründe:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Es hat daher bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern für die beiden beteiligten Kinder zu verbleiben.

Die im Jahr 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten rechtfertigten keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Maßstab und Ziel ist insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern.

Unter Würdigung aller Gesichtspunkte im vorliegenden Fall war die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Schließlich hatte sie offenbar bis Mitte des Jahres 2012 funktioniert. Nach den dann aufgetretenen Problemen hatten die Eltern im Oktober 2012 eine Regelung zu Anrufen des Vaters bei den Kindern vereinbart, an die sich der Vater hält und offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen hatte.

Auch wenn die Kindesmutter nun eine Kommunikation mit dem Vater verweigert, rechtfertigt dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge. Denn nach wie vor sind Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gibt es schließlich kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Somit ist es der Kindesmutter auch weiterhin zuzumuten, im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater ist es hingegen zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 21.1.2014
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