04.07.2017

Keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts bei wirksamer Weisung des Bevollmächtigten seines Mandanten

Kehrt ein Rechtsanwalt auf Weisung des Bevollmächtigten seines Mandanten eine für diesen eingezogene Forderung aus, begeht er keine Pflichtverletzung, wenn es an einem Vertretungsmachtmissbrauch fehlt.

BGH 11.5.2017, IX ZR 238/15
Der Sachverhalt:
Die m.oHG, deren persönlich haftende Gesellschafter die Streithelfer zu 2 und 3 sind, machte vor dem LG Köln eine Forderung gegen die K.GmbH geltend. Die Forderung trat die m.oHG an die Klägerin ab. Die dazu vereinbarte Abtretungsurkunde beinhaltete, dass alle gegen die Firma K.GmbH in dem Rechtsstreit vor dem LG Köln geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin in Höhe ihrer fortlaufenden Forderungen gegen die m.oHG abgetreten werden.

Nachdem der m.oHG in dem Rechtsstreit vor dem LG Köln insgesamt 73.032,30 € zugesprochen worden war, zahlte die K.GmbH den Betrag auf Verlangen der beiden Streithelfer auf ein Konto der Rechtsanwaltskanzlei L. Die durch die Streithelfer vertretene m.oHG beauftragte die beklagten Rechtsanwälte im Namen der Klägerin, von der Rechtsanwaltskanzlei L. die Auszahlung des eingezogenen Betrags zu erwirken. Die Rechtsanwaltskanzlei l. kam der Aufforderung der Beklagten nach und zahlte den gesamten Betrag auf ein Konto der Beklagten. Anschließend überwiesen die Beklagten auf Verlangen der Streithelferin zu 3 den Betrag auf ein Konto der R.GmbH, deren Gesellschafter die Streithelfer sind.

Die Klägerin erhob Klage auf Schadensersatz, weil die Beklagten die ihr zustehende Forderung pflichtwidrig an die R.GmbH ausgezahlt hätten. Das OLG gab der von dem LG abgewiesenen Klage teilweise statt. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BGH Erfolg.

Die Gründe:
Da die Weisung auf einer den Streithelfern von der Klägerin wirksam erteilten Vollmacht beruht und es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vertretungsmacht gibt, scheidet eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten aus.

Die Klägerin erteilte den Streithelfern und der m.oHG ausweislich der Abtretungsurkunde eine umfassende Inkassovollmacht/Handlungsvollmacht. Mit der Ermächtigung zum Forderungseinzug geht im Streitfall auch die Erteilung einer Vollmacht zur Einschaltung Dritter, um den Einzug sicherzustellen, einher. Insbesondere waren die Streithelfer zur Erteilung einer Untervollmacht befugt. Die Beklagten handelten daher im Rahmen der Einziehung des Verurteilungsbetrags gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei L. als wirksam bevollmächtigte Vertreter der Klägerin.

Zudem liegen keine Anzeichen für den Missbrauch der Vertretungsmacht vor. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung  hat der Vertretene grds. das Risiko des Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen. Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist. Die Beklagten durften im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass die Streithelferin zu 3 dazu berechtigt war, über die Verwendung des Forderungsbetrags frei verfügen zu können, da sie eine umfassende Handlungsvollmacht hatte. Es gab keine Anhaltspunkte das Zahlungen nur auf das Konto der Klägerin zu erfolgen hatten. Auch zu Rückfragen war die Beklagte  nicht verpflichtet, da es keinen Anlass zum Misstrauen gab.

Die Reichweite der von der Klägerin erteilten Vollmacht kann  dahinstehen, da es an dem Schadenseintritt bei der Klägerin fehlt. Der Klägerin ist kein Schaden i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB entstanden, da die zunächst eingezogene und dann an die R.GmbH abgeführte Forderung nicht wirksam an sie abgetreten wurde gem. § 398 BGB. Der Abtretung fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit, da die m.oHG eine Mehrzahl von Forderungen lediglich teilweise an die Klägerin abtritt. Es ist nicht zu erkennen, auf welche konkreten Forderungen sich die Abtretung dabei erstreckt. Nur dann ist eine Abtretung aber wirksam. Zudem kann die K.GmbH als Drittschuldnerin der abgetretenen Forderungen den Umfang des Forderungsübergangs nicht bestimmen, da die Höhe auf die fortlaufenden Forderungen der Klägerin gegenüber der m.oHG beschränkt ist.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des BGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

BGH online
Zurück