26.08.2019

Klimaaußenanlage muss wegen fehlender Genehmigung der Wohnungseigentümer wieder entfernt werden

Baut ein Wohnungseigentümer einer Eigentumswohnanlage eine Klimaaußenanlage auf ihre Terrasse, wodurch die Fassade in das Wohnungsinnere durchdrungen werden muss, stellt diese eine bauliche Anlage dar und ist ohne Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wieder zu entfernen.

AG München v. 26.3.2019 - 484 C 17510/18 WEG
Der Sachverhalt:
Die Beklagten und die Mitglieder der klagenden WEG sind Wohnungseigentümer einer Eigentumswohnanlage. Die Beklagten bauten ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Klimaanlage auf ihrer Terrassenfläche ein, für die ihnen ein Sondernutzungsrecht zusteht. In der Gemeinschaftsordnung der WEG ist festgelegt, dass die Sondernutzungsflächen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen.

Die Mitglieder der Klägerin trugen vor, dass die Klimaaußenanlage eine bauliche Veränderung darstelle. Zudem seien die Eigentümer über das hinzunehmende Maß hinaus beeinträchtigt, als die Anlage das optische Erscheinungsbild störe und der Betrieb der Anlage erhebliche Lärmbeeinträchtigungen von bis zu 50 dBA erzeuge.

Die Beklagten trugen vor, dass sie ein Kleinkind haben, das sehr stark unter der Hitze, die sich in den nächsten Jahren wohl noch steigern werden, leide. Eine Ausweichmöglichkeit, wie etwa während der heißen Periode zu verreisen, bestehe mit kleinen Kindern gerade nicht. Darüber hinaus wäre eine Zustimmung lediglich der unmittelbar betroffenen Nachbarn erforderlich, wenn nur diese beeinträchtigt sind.

Die Klage war vor dem AG erfolgreich.

Die Gründe:
Die Beklagten müssen die installierte Klimaaußenanlage einschließlich Versorgungsleitungen wieder entfernen.

Es liegt eine bauliche Anlage vor. Die Beklagten errichteten eine Klimatruhe auf ihrer Terrasse und legten dafür Leitungen durch ein gebohrtes Loch in dem Fensterrahmen in den Keller. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer liegt bereits darin, dass zur Leitungsführung des Klimagerätes die Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durchbohrt wurden. Die laut Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung für eine solche bauliche Anlage wurde versagt.

Der hierdurch entstandene Nachteil für die Wohnungseigentümer überschreitet das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß. Zwar ist dabei die körperliche Unversehrtheit des Kindes der Beklagten zu beachten. Die Installierung einer Außen-Klimaanlage ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, um heiße Räume im Sommer abzukühlen. Es besteht auch die Möglichkeit der Anschaffung einer Innenklimaanlage. Allein schon aufgrund der fehlenden Genehmigung ist die eingebaute Klimaanlage ein über das Maß der unvermeidlichen Nachteile des geordneten Zusammenlebens einer WEG.
AG München PM Nr. 65/2019 v. 16.8.2019
Zurück