06.05.2020

Mobilheime: Wille des Grundstückseigentümers kann auf endgültige Verbindung mit Grund und Boden zu dauerhaftem Zweck gerichtet sein

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB vornehmen will. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen.

BGH v. 21.11.2019 - V ZB 75/19
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1) und 2) betreiben die Zwangsversteigerung eines im Miteigentum der Beteiligten zu 3) bis 5) (Schuldner) stehenden Grundstücks. Auf diesem befinden sich u.a. zwei vor mehr als 23 Jahren von der Beteiligten zu 4) errichtete Mobilheime. An deren Unterseite ist jeweils ein Fahrwerk, dessen Räder auf dem Boden aufstehen. Der durch das Fahrwerk bedingte Zwischenraum zwischen der Unterseite des Mobilheims und dem Grund und Boden wird durch eine Außenmauer verdeckt. Zur Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks hat das AG ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige ließ bei der Bewertung des Grundstücks die Mobilheime mit der Begründung unberücksichtigt, dass es sich um Scheinbestandteile handle.

Das AG setzte den Verkehrswert des Grundstücks dem Gutachten folgend auf 150.000 € fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hatte vor dem LG keinen Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das LG hat mit rechtsfehlerhafter Begründung angenommen, dass die Mobilheime Scheinbestandteile i.S.v. § 95 BGB und daher bei der Verkehrswertfestsetzung des Grundstücks nicht zu berücksichtigen seien.

Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung erfolgt eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist. Maßgeblich ist der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache. Dieser muss allerdings mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein.

Noch zutreffend geht das LG davon aus, dass der Eigentümer des Grundstücks auch - wie hier - eine Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck vornehmen kann. Nimmt der Eigentümer die Verbindung vor, greift aber anders als wenn ein Mieter, Pächter oder ähnlich schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück verbindet, die Vermutung für eine lediglich vorübergehende Verbindung nicht; denn es fehlt an einer Grundlage für eine Vermutung zugunsten eines inneren Willens. Ein Wille des Grundstückseigentümers, die Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck vorzunehmen, ist daher nur anzunehmen, wenn hierfür objektive Anhaltspunkte vorliegen.

Rechtsfehlerhaft nimmt das LG aber an, dass schon daraus, dass es sich bei den auf dem Grundstück befindlichen Wohneinheiten um Mobilheime handelt, ohne Weiteres auf den Willen der Beteiligten zu 4) für eine nur vorübergehende Verbindung der Mobilheime mit dem Grund und Boden zu schließen sei. In dieser Allgemeinheit ist dies unzutreffend. Richtig ist zwar, dass die Entscheidung eines Grundstückseigentümers für das Aufstellen eines Mobilheims auf seinem Grundstück ein objektiver Anhaltspunkt dafür sein kann, dass er nur zu einem vorübergehenden Zweck eine Verbindung mit dem Grund und Boden schaffen und sich die Möglichkeit erhalten wollte, bei anderweitigem Bedarf die Verbindung wieder aufzuheben und die Wohneinheit an anderer Stelle aufzustellen.

Es gibt aber keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB vornehmen will. Vielmehr kann auch bei der Errichtung eines Mobilheims der Wille des Grundstückseigentümers auf eine endgültige Verbindung mit dem Grund und Boden zu einem dauerhaften Zweck gerichtet sein. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf seinen Willen zulassen. Mit den Gegebenheiten des konkreten Falles hat sich das LG aber - von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - nicht näher auseinandergesetzt.
BGH online
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