27.02.2024

Nachbeurkundung: Keine Eintragung der Leihmutter als Mutter des Kindes

Grundsätzlich ist gem. § 1591 BGB Mutter die Frau, die das Kind geboren hat. Eine vom deutschen Recht abweichende Abstammung von den Wunscheltern kommt aber in Betracht, wenn diese Elternschaft durch eine ausländische Entscheidung begründet oder verbindlich festgestellt wird und diese Entscheidung im Inland anzuerkennen ist.

AG Köln v. 3.1.2024 - 378 III 175/23
Der Sachverhalt:
Am 10.7.2022 hatte eine ukrainische Leihmutter ein Kind geboren, dessen genetischer Vater und Beteiligter im Prozess die Vaterschaft notariell am 23.9.2022 anerkannt hat. Die Leihmutter hat dem Vaterschaftsanerkenntnis zugestimmt. Das Amtsgericht Kiew stellte mit Urteil vom 10.1.2023, rechtskräftig seit dem 10.2.2023 fest, dass die Beteiligten Eltern des Kindes sind. Das AG Brühl hat das Urteil mit rechtskräftigem Beschluss vom 4.10.2023 anerkannt. Die Beteiligten haben daraufhin die Nachbeurkundung der Geburt beantragt. Sie möchten als Eltern des Kindes eingetragen werden. Am 20.12.2023 gaben sie vor dem Standesamt eine Erklärung zum Ehenamen ab und bestimmten den Familiennamen der Frau zum Ehenamen.

Das Standesamt war der Ansicht, zunächst müsse die Leihmutter als Mutter des Kindes eingetragen werden. Geburtsname des Kindes sei der Familienname des Vaters. Es bestünden Zweifel, ob das ukrainische Urteil zurückwirke. Der Antrag war vor dem AG Köln erfolgreich.

Die Gründe:
Die Beteiligten sind als Eltern des Kindes in den Ersteintrag bei der Nachbeurkundung der Geburt aufzunehmen. Für die Abstammung des Kindes war deutsches Recht maßgeblich.

Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung des Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entspricht es von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben soll, ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Grundsätzlich ist gem. § 1591 BGB Mutter die Frau, die das Kind geboren hat. Eine vom deutschen Recht abweichende Abstammung von den Wunscheltern kommt aber in Betracht, wenn diese Elternschaft durch eine ausländische Entscheidung begründet oder verbindlich festgestellt wird und diese Entscheidung im Inland anzuerkennen ist.

Im Unterschied zu früheren, auch von diesem Gericht entschiedenen Fällen liegt hier nicht lediglich eine Geburtsurkunde und damit eine nicht anerkennungsfähige staatliche Registrierung, sondern darüber hinaus ein Gerichtsurteil eines ukrainischen Gerichts vor. Dieses ist zudem bereits von dem AG Brühl rechtskräftig anerkannt worden, sodass sich weitere Ausführungen zur Anerkennungsfähigkeit des Urteils erübrigten.

Entgegen der Ansicht des AG Düsseldorf (Beschl. v. 30.6.2023 - 98 III 8/23) kommt der Entscheidung des Amtsgerichts Kiew nicht ex nunc, sondern ex tunc Wirkung zu. Denn die Entscheidung trifft eine insoweit lediglich deklaratorische Feststellung über einen nach ukrainischem Recht bestehenden Rechtszustand. Eine Veränderung der bestehenden Rechtslage wird hierdurch nicht herbeigeführt. Die Beteiligte ist daher zum entscheidenden Zeitpunkt, nämlich der Geburt des Kindes als rechtliche Mutter anzusehen.

Zwar legt das AG Düsseldorf zutreffend dar, dass nach der Begründung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat zur Ersten Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung unter Hinweis darauf, dass jegliche nach der Geburtsbeurkundung eintretenden Veränderungen des Personenstands des Kindes in einer Folgebeurkundung zu dokumentieren sind, auch eine nach ausländischem Recht erlangte Elternschaft unter Mitwirkung einer Leihmutter von dieser Vorschrift erfasst sein soll (BR-Drs. 417/18 Seite 53). Dennoch bezieht sich t § 42 Abs. 3 PStV ausdrücklich lediglich auf die Beurkundung der Annahme eines Kindes im Geburtsregister.

Und insoweit ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die genannte Vorschrift eine Folgebeurkundung einer Leihmutterschaft jedenfalls dann nicht erfordert, wenn die Entscheidung über die rechtliche Abstammung des mit Hilfe einer Leihmutter geborenen Kindes bereits vor der Geburt ergeht (BGH-Beschl. v. 12.1.2022 - XII ZB 142/20). Gleiches gilt für eine nach der Geburt des Kindes getroffene Entscheidung, wenn nach der Rechtsordnung des betreffenden Staates die Wunscheltern bereits bei der Registrierung der Geburt in den Geburtseintrag aufgenommen werden und die Modalitäten der Leihmutterschaft so gestaltet sind, dass sie dem ordre public nicht widersprechen.

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