17.11.2023

Namensänderung: Fehlende Beschwerdebefugnis des Vaters

Das Verfahren auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG ist nicht darauf gerichtet, über die Namensänderung als solche zu entscheiden. Das Familiengericht darf die Genehmigung deshalb nur dann versagen, wenn von Vornherein feststeht, dass das Gesetz eine Namensänderung ohnehin untersagt oder wenn sich offensichtlich keine Gesichtspunkte finden lassen, die eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen ließen.

OLG Hamm v. 29.8.2023 - 4 WF 110/23
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der Vater der inzwischen 13-jährigen B. Die Tochter lebt schon seit vielen Jahren bei einer Pflegefamilie, nachdem der seinerzeit allein sorgeberechtigten Kindesmutter die elterliche Sorge u.a. für den Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden war. Durch einen weiteren Beschluss hatte das Familiengericht der Kindesmutter zudem das Recht zur Regelung aller Angelegenheiten der Namensänderung entzogen, insoweit eine Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestimmt.

Im vorliegenden Verfahren begehrte das Jugendamt die familiengerichtliche Genehmigung zur Stellung eines Antrages nach § 2 Abs. 1 NamÄndG. Hintergrund war, dass die B. mehrfach den Wunsch geäußert hatte, ihren zweiten Vornamen abzulegen und den Nachnamen der Pflegeeltern anzunehmen. Das AG hat die Genehmigung erteilt.

Dagegen wandte sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde. Er machte geltend, die Tochter sei "systematisch und zielgerichtet gegen ihre eigene Mutter [...] positioniert" worden. Deshalb widerspreche er nicht nur der Namensänderung, sondern sehe es darüber hinaus als erforderlich an, dass wirksame Maßnahmen zur Rückführung von B. zur Kindesmutter ergriffen würden. Das OLG hielt die Beschwerde für unzulässig.

Die Gründe:
Es fehlte an der gem. § 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdebefugnis. Eine Beeinträchtigung des Kindesvaters in seinem Recht auf elterliche Sorge kam schon deshalb nicht in Betracht, weil das Sorgerecht ihm von Vornherein nicht zustand, sondern - soweit es nicht ohnehin entzogen worden ist - der Kindesmutter.

Mit Blick auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG kann zwar auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil durch eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn sein Interesse an der Beibehaltung einer namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind berührt ist. Doch auch aus diesem Gesichtspunkt ließ sich eine Betroffenheit des Kindesvaters in eigenen Rechten nicht ableiten, weil ohnehin eine namensmäßige Übereinstimmung (B. als Nachnahme des Kindes, D. als Nachname des Beschwerdeführers) nicht besteht.

Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Verfahren auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG ist nämlich nicht darauf gerichtet, über die Namensänderung als solche zu entscheiden. Diese Entscheidung muss vielmehr durch die zuständige Verwaltungsbehörde getroffen werden und unterliegt einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dem darf das Familiengericht nicht dadurch vorgreifen, dass es die Erteilung der Genehmigung, die nur die Voraussetzung für die Stellung eines entsprechenden Antrages schafft, von einer Kindeswohlprüfung abhängig macht.

Das Familiengericht darf die Genehmigung deshalb nur dann versagen, wenn von Vornherein feststeht, dass das Gesetz eine Namensänderung ohnehin untersagt oder wenn sich offensichtlich keine Gesichtspunkte finden lassen, die eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen ließen. Dies war hier nicht der Fall. B selbst hatte mehrfach klar und unmissverständlich den Wunsch geäußert, ihren Namen zu ändern. Es sprach im Übrigen einiges dafür, dass das AG über die Erteilung der Genehmigung ausnahmsweise auch ohne die nach § 160 Abs. 1 FamFG im Regelfall erforderliche Anhörung der Kindeseltern entscheiden durfte.

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